21.11.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil18.08.2021

Maskenpflicht im Betrieb: Kann ein Arbeitnehmer laut eines ärztlichen Attests keine Maske tragen, so ist er arbeitsunfähigHaupt­sa­che­ver­fahren bestätigt: Kein Beschäftigungs­anspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem - belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwal­tungs­mi­t­a­r­beiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichts­vi­sieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichts­be­deckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krank­ge­schrieben. Der Kläger begehrte - nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 - nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichts­be­deckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nicht­be­schäf­tigung seit Dezember 2020 in Form von Annah­me­ver­zugslohn bzw. Schadensersatz.

Kein Beschäftigungs­anspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infek­ti­o­ns­schutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annah­me­ver­zugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeits­un­fä­higkeit kenne das Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz nicht.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/pt)

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