03.12.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil15.01.2020

Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten rechtmäßigAuch Verwendung von Kundendaten zum Aufdecken vermeintlicher Sicher­heits­lücken unzulässig

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerz­ta­bletten für zwei Vorstands­mit­glieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick herun­ter­ge­ladene Namen, Anschriften und Bankver­bin­dungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerz­ta­bletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicher­heits­lücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26. August 2019 eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Massive Störung der Kundenbeziehung rechtfertigt fristlose Kündigung.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen habe der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten seien zu schützen. Der Kläger habe seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicher­heitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicher­heits­lücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicher­heits­lücken dürften Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger habe somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)

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