Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss16.11.2007
ArbG Nürnberg wirft Bahn wegen Anrufung verschiedener deutscher Arbeitsgerichte mit dem Antrag auf bundesweites Streikverbot willkürliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorArbeitsgericht Nürnberg verweist Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt/M.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat sich durch Beschluss vom 16.11.2007 zur Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen Bahnunternehmen und der GdL auf Unterlassung von Streikmaßnahmen und Streikaufrufen sowie auf Feststellung der Nichtgeltung des durch den Streik begehrten GdL-Tarifvertrags für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Sitz der Gewerkschaft GdL - verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO genüge zur Begründung für den Gerichtsort Nürnberg in dieser Konstellation, in der es um ein bundesweites Verbot gehe, nicht.
Bahn rief mehrere deutsche Arbeitsgerichte an
Die Bahnunternehmen hätten zur Bewältigung des Konflikts eine Vielzahl von Arbeitsgerichten angerufen, immer mit dem Ziel, Streikmaßnahmen der GdL bundesweit zu untersagen. Immer dann, wenn die Gerichte zu erkennen gegeben hätten, den Rechtsstreit nach Frankfurt verweisen zu wollen, hätten sie die Anträge wieder zurückgenommen und ein anderes Gericht angerufen. Sachgründe für die Anrufung eines dieser Gerichte seien nicht erkennbar außer demjenigen, eine bestimmte Entscheidung erreichen zu wollen. Ein solches Verhalten sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich.
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Willkürliche Anträge: Nicht sachliche Gesichtspunkte, sondern prozessuale Nützlichkeitserwägungen standen im Vordergrund
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Willkürverbot wäre nur dann nicht verletzt, wenn es konkrete Gesichtspunkte zur Begründung der vorgenommenen Gerichtswahl gegeben hätte. Solche Gesichtspunkte dürften nicht das Ergebnis einer prozessualen Nützlichkeitserwägung zugunsten einer Partei sein. Sachgesichtspunkte seien hier nicht erkennbar.
Das Arbeitsgericht distanziert sich ausdrücklich nicht von seinem Beschluss vom 08.08.2007, in dem es sich zum Erlass einer einstweiligen Verfügung für zuständig erklärt hatte; es begründet dies mit den unterschiedlichen Zuständigkeitsvorschriften - beim Erlass der einstweiligen Verfügung Gerichtsstand der Hauptsache nach § 937 ZPO einerseits, für das Hauptsacheverfahren §§ 29 bzw. 32 ZPO andererseits.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Nürnberg vom 16.11.2007