21.11.2024
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Arbeitsgericht Neunkirchen Urteil12.10.2011

Fristlose Kündigung einer Bäcke­rei­ve­r­käuferin wegen des Verzehrs von Lebensmitteln in Höhe von 12,75 EuroArbeitsgericht Neunkirchen sieht wichtigen Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat die fristlose Kündigung einer Bäcke­rei­ve­r­käuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens bestätigt.

Die beklagte Bäckerei hatte das seit dem Jahr 2004 mit der Klägerin bestehende Arbeits­ver­hältnis fristlos gekündigt. Sie hatte die Kündigung auf den Vorwurf gestützt, dass die Klägerin zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen. Der Verkaufspreis dieser Lebensmittel betrug 12,75 Euro.

Mitarbeiter müssen Waren bezahlen

Die Betriebsordnung der Arbeitgeberin enthält die Regelung, dass die Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen. Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass die Klägerin zumindest ein Omelett selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mitgenommen hat, ohne diese Lebensmittel zu bezahlen. Die Kammer sah darin einen wichtigen Grund, der die Arbeitgeberin zur sofortigen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses berechtigte. Sie setzte sich mit der Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts im "Fall Emmely" auseinander und bewertete bei der Inter­es­se­n­ab­wägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Neunkirchen (pm/pt)

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