21.11.2024
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Dokument-Nr. 27426

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Arbeitsgericht Gießen Urteil26.01.2018

Fingieren von Kündi­gungs­gründen zur Entfernung unliebsamer Betriebs­rats­mit­glieder begründet Entschädigungs­ansprücheStrategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und des Rechtsberaters sind als schwere Persönlichkeits­rechts­verletzung zu werten

Das Arbeitsgericht Gießen hat entschieden, dass das Fingieren von Kündi­gungs­gründen zur Entfernung unliebsamer Betriebs­rats­mit­glieder einen Entschädigungs­anspruch begründet.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine stell­ver­tretende Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung.

Beklagte entwickeln Strate­gie­konzept zur Entfernung unliebsamer Betrie­bs­rats­mit­glieder

Die Klage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Gießen verurteilte beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung zur Zahlung von 20.000 Euro. Das Gericht sah es nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Betreiberin von Senio­ren­ein­rich­tungen gemeinsam mit einem Rechtsanwalt im Jahr 2012 ein Strate­gie­konzept zur Entfernung ihrer unliebsamen Betrie­bs­rats­mit­glieder entwickelte. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betrie­bs­rats­mit­glieder in Verruf bringen, Kündi­gungs­gründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betrie­bs­rats­vor­sitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betrie­bs­rats­vor­sitzende dieser Tätlichkeiten.

ArbG bejaht Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Arbeitsgericht wertete die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters als schwere Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und verurteilte sie zu gemein­schaft­licher Entschä­di­gungs­zahlung.

Quelle: Arbeitsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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