22.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil11.08.1999

Weihnachtsgeld: Keine Kürzung der Zuwendung aufgrund KrankheitKrankheitsfall darf nicht "bestraft" werden

Der Arbeitgeber darf die Zahlung des Weihnachts­geldes nicht aufgrund einer krank­heits­be­dingten Abwesenheit des Arbeitnehmers kürzen. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. In § 10 des Arbeits­ver­trages (AV) war vereinbart, dass der Kläger von der Beklagten ein freiwilliges Weihnachtsgeld erhält. Eine interne Regelung sah vor, dass das Weihnachtsgeld erst ab bei einem bestimmten Mindestumsatz des Mitarbeiters gezahlt wird. Im Jahr 1998 erzielte der Kläger wegen krank­heits­be­dingte Abwesenheit nicht den erforderlichen Umsatz. Woraufhin die Beklagte für dieses Jahr keine Zahlung leistete. Der Kläger klagte daraufhin auf Zahlung.

Anspruch auf Weihnachts­gra­ti­fi­kation bestand

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. gab dem Kläger Recht. Ihm stehe gemäß § 10 AV eine Weihnachtsgratifikation zu.

Die Beklagte habe zwar vorgetragen, dass die Weihnachtszuwendung gar keine Weihnachts­zu­wendung darstellen solle, sondern einen Zielbonus oder eine Prämie für das Erreichen bestimmter Betrie­bs­er­gebnisse. Dies sei jedoch nach dem Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Vielmehr haben die Parteien gemäß § 10 AV ein Weihnachtsgeld vereinbart und die Zahlung dieser Gratifikation keinesfalls von dem Erreichen bestimmter Betriebsziele abhängig gemacht.

Krankheit und Nichterreichen des Umsatzziels unbeachtlich

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts dürfen Krank­heits­zeiten eines Arbeitnehmers nicht dazu führen, dass Grati­fi­ka­ti­o­ns­zah­lungen gestrichen oder gekürzt werden. Denn dies liefe auf eine Bestrafung des Arbeitnehmers wegen Krankheit hinaus.

Des Weiteren sei das Nichterreichen bestimmter Umsatzziele nur dann relevant, so das Arbeitsgericht weiter, wenn die Parteien eine Sonderzahlung für geleistete Arbeit speziell für das Erreichen bestimmter Umsatzziele vereinbart hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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