21.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil16.12.2003

Ablehnung eines Urlaubsantrags nur aus betrieblichen Gründen oder sozialem Vorrang anderer UrlaubswünscheStörung des Betriebsablaufs durch Urlaub begründet keine Ablehnung

Beantragt ein Arbeitnehmer Urlaub, ist dieser regelmäßig zu gewähren. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur aus betrieblichen oder aus sozialen Gründen, wenn Urlaubswünsche anderer den Vorrang haben, verweigern. Die Störung des Betriebsablaufs durch den Urlaub begründet für sich genommen keine Ablehnung. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer im September 2003 Urlaub für Ende Dezember/Anfang Januar. Nachdem der Arbeitgeber bis Anfang Dezember über den Urlaubsantrag nicht entschieden hatte, fragte der Arbeitnehmer nach. Daraufhin teilte man ihm mit, dass der Urlaubsantrag angesichts der durch­zu­füh­renden Inventur und der zu erwartenden sehr hohen Kundenfrequenz im Urlaubszeitraum abgelehnt worden sei. Da der Arbeitnehmer mit der Ablehnung nicht einverstanden war, beantragte er vom Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Gewährung seines Urlaubswunsches.

Anspruch auf Urlaub bestand

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und verpflichtete dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung den beantragten Urlaub zu gewähren. Ein Arbeitnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des von ihm gewünschten Urlaubs in dem von ihm beantragten Zeitraum. Nur wenn dem Arbeitgeber die Ableh­nungs­gründe aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG zustehen, kann er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers verweigern. Der Arbeitgeber müsse jedoch das Vorliegen eines Ableh­nungs­grundes darlegen und beweisen. Dies war dem Arbeitgeber im Fall aber nicht gelungen.

Störung des Betrie­bs­la­blaufs genügt nicht für Verweigerung

Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts weiterhin zu berücksichtigen, dass die Störung des Betriebsablaufs durch die Gewährung des beantragten Urlaubs kein Verwei­ge­rungsgrund begründet. Denn solche Störungen treten regelmäßig beim Fehlen eines Mitarbeiters auf. Dies sei hinzunehmen und müsse durch entsprechenden Vorhalt von Personal ausgeglichen werden.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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