Im vorliegenden Fall klagte eine Küchenhelferin auf Entfernung von drei Abmahnungen aus ihrer Personalakte, die ihrer Meinung nach zu Unrecht ausgesprochen worden seien.
Die erste Abmahnung erging, da sich die Frau auf einen wackeligen umgedrehten Kücheneimer gesetzt und damit gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, die Sicherheitsbestimmungen im Schäl- und Spülbereich einzuhalten. In einer weiteren Abmahnung sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe, sondern stattdessen offene Sandalen getragen habe, die für den Einsatzbereich unzulässig gewesen seien. In der dritten Abmahnung sei es um eine vermeintliche Beleidigung gegangen. Nach erneutem Betreten der Küche ohne Sicherheitsschuhe, habe die Klägerin auf die Anweisung des Küchenleiters, sofort die vorhandenen Sicherheitsschuhe anzuziehen oder andernfalls die Küche zu verlassen, mit der Antwort, dass die Klinik das noch teuer zu stehen kommen würde.
Gegen die in den Abmahnungen geäußerten Vorwürfe wehrte sich die Klägerin und behauptete, ihr sei von einer Mitarbeiterin gesagt worden, dass die Stühle in der Küche nicht für die Arbeitnehmer gedacht wären und dass man dort nicht Platz nehmen dürfe, weshalb sie sich auf den umgedrehten Eimer gesetzt habe. Zu den fehlenden Sicherheitsschuhen gab sie an, sie habe diese aus orthopädischen Gründen nicht getragen. Aus einer ärztlichen Bescheinigung ergebe sich, dass sie Arbeitsschuhe mit nicht zu flachem Absatz tragen solle und dass ihr der Arbeitgeber solche Schuhe beschaffen müsse. Sie behauptete außerdem, keine Drohung ausgesprochen zu haben und lediglich in schlechtem Deutsch ausgedrückt zu haben, dass die Kosten für die Sicherheitsschuhe hoch wären.
Nach Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sei die Klage unbegründet und die drei Abmahnungen korrekt ausgesprochen worden. Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers von einer gewissen Intensität (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.1986, Az. 6 AZR 559/84 = NZA 1987, 153) könnten eine Abmahnung rechtfertigen. Aus der Hinweisfunktion der Abmahnung folge zudem, dass das beanstandete Fehlverhalten in der Abmahnung konkret zu benennen sei (BAG, Urteil vom 10.11.1988, Az. 2 AZR 215/88). Es sei unstreitig, dass die Klägerin auf dem umgedrehten Eimer Platz genommen habe. Es handele sich bei diesem Fehlverhalten auch nicht um eine Bagatelle, die etwa nicht abmahnungswürdig wäre. Nichteinhalten von fast selbstverständlichen Sicherheitsvorschriften im Küchenbereich könnten zu Unfällen führen, die nicht nur den Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Arbeitskollegen und den Arbeitgeber belasten würden. Aus diesem Grund sei die Einhaltung dieser Vorschriften besonders wichtig. Die Einlassung der Klägerin, ihr seien nicht die passenden Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden, wäre unbestätigt geblieben und lasse sich anhand der ärztlichen Bescheinigung nicht präzisieren. Die dritte Abmahnung, die sich auf die angebliche Beleidigung bezogen habe, sei ebenfalls gerechtfertigt gewesen. Die geäußerten Worte, dass die Klinik das noch teuer zu stehen kommen würde, seien unmissverständlich und könnten nur als Drohung aufgefasst werden, zumal keine Rede davon gewesen sei, dass der Klägerin neue Schuhe zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine solche Drohung müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vt/st)