15.11.2024
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Dokument-Nr. 30760

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Arbeitsgericht Bonn Urteil02.09.2021

Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den ArbeitgeberErbrachte Leistungen nicht durch die Zahlung der Ausbildungs­vergütung abgegolten

Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbil­dungs­vertrag zum Gebäudereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbil­dungs­ver­gütung in Höhe von 775, EUR brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbil­dungs­ver­hältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Kläger mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung.

Mit Urteil vom 08.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Erbrachte Leistungen nicht durch die Zahlung der Ausbil­dungs­ver­gütung abgegolten

Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbil­dungs­ver­trages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbil­dungs­ver­gütung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Anspruch auf die tarifliche Vergütung

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäu­de­r­ei­nigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmen­ta­rif­ver­trages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäu­de­r­ei­nigung.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, ra-online (pm/pt)

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