Arbeitsgericht Berlin Urteil09.05.2018
Lehrerin darf an Grundschule nicht mit Kopftuch unterrichtenReligionsfreiheit muss hinter schützenswertem Interesse an religionsneutraler Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit einem muslimischen Kopftuch unterrichten wollte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Berlin die Klägerin für einen Einsatz in einer Grundschule vorgesehen und sie an ein Oberstufenzentrum umgesetzt, als die Klägerin bei dem Unterricht ihr Kopftuch tragen wollte. Die Klägerin hatte sich gegen diese Umsetzung gewandt und geltend gemacht, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Arbeitsgericht verneint unerlaubte Benachteiligung wegen der Religion
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online