18.10.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil09.05.2018

Lehrerin darf an Grundschule nicht mit Kopftuch unterrichtenReligi­o­ns­freiheit muss hinter schützenswertem Interesse an religi­o­ns­neu­traler Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit einem muslimischen Kopftuch unterrichten wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Berlin die Klägerin für einen Einsatz in einer Grundschule vorgesehen und sie an ein Oberstu­fen­zentrum umgesetzt, als die Klägerin bei dem Unterricht ihr Kopftuch tragen wollte. Die Klägerin hatte sich gegen diese Umsetzung gewandt und geltend gemacht, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.

Arbeitsgericht verneint unerlaubte Benachteiligung wegen der Religion

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstu­fen­zentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutra­li­täts­gesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutra­li­täts­gesetz verstoße nicht gegen verfas­sungs­rechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religi­o­ns­freiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religi­o­ns­freiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religi­o­ns­neu­tralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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