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- Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei betrieblicher Altersversorgung kann zulässig seinBundesarbeitsgericht, Urteil10.11.2015, 3 AZR 575/14
- Arbeitgeber muss in anderem Unternehmen erlangte Berufserfahrung von Arbeitnehmern bei Einstufung in Lohngruppen nicht berücksichtigenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil07.06.2012, C-132/11
Arbeitsgericht Berlin Urteil01.02.2017
Klage einer ZDF-Reporterin auf Lohnausgleich zwischen Frauen und Männern erfolglosArbeitsgericht Berlin verneint Anspruch auf Entschädigung wegen nicht feststellbarer Diskriminierung
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer Reporterin des ZDF aufgrund einer Ungleichbehandlung bei der Vergütung wegen des Geschlechts abgewiesen.
Die Reporterin hatte im zugrunde liegenden Rechtsstreit geltend gemacht, dass sie allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen erhalte. Das ZDF sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.
Tatsachen für ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen nicht plausibel dargelegt
Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch abgewiesen, weil für ihn eine gesetzliche Grundlage fehle. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin in Bezug auf ihre Vergütung liegt nicht vor. Auch habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die von ihr benannten Mitarbeiter seien nicht vergleichbar, weil sie anders als die Klägerin beschäftigt würden; diese Mitarbeiter seien zum Teil in einem anderen Rechtsverhältnis tätig oder – soweit sie in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis stehen – würden über längere Beschäftigungszeiten verfügen. Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Da eine Diskriminierung der Klägerin nicht festgestellt werden könne, stehe ihr auch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
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