21.11.2024
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Dokument-Nr. 21838

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Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2015

Ungleich­be­handlung von Arbeitern und Angestellten bei betrieblicher Alters­ver­sorgung kann zulässig seinVerstoß gegen betriebs­verfassungs­rechtlichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht ersichtlich

Eine unter­schiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Status­un­ter­schied gleichzeitig auf einen Lebens­sach­verhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleich­be­handlung sachlich zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Beklagten gilt eine als Betrie­bs­ver­ein­barung abgeschlossene Versor­gungs­ordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente u.a. von der Einreihung in eine der 21 Versor­gungs­gruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versor­gungs­gruppen richtet sich nach sogenannten Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sogenannten Arbeitswerten. Bis zur Versor­gungs­gruppe 14 können in die Versor­gungs­gruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden. Der Kläger, der in die Versor­gungs­gruppe 10 eingereiht ist, begehrte mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versor­gungs­gruppe.

Zuordnung zu Versor­gungs­gruppen anhand der durch­schnittlich erreichbaren Vergütungen nicht zu beanstanden

Seine Klage blieb jedoch - wie bereits in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die Versor­gungs­ordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Die unter­schiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versor­gungs­gruppen knüpft an die bei Erlass der Versor­gungs­ordnung geltenden unter­schied­lichen Vergü­tungs­systeme für beide Beschäf­tig­ten­gruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versor­gungs­gruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Die Betrie­b­s­parteien haben die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versor­gungs­gruppen anhand der von den Arbeitnehmern durch­schnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Erläuterungen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat am selben Tag über die Revisionen von zwei weiteren Klägern verhandelt, die hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ebenfalls erfolglos blieben.

Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 574/14 -

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 1693/12 -

Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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