21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.11.2013

LSG Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Auszahlung einer Direkt­ver­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung bei Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherungBeitrags­be­messung bei freiwilliger gesetzlicher Kranken­ver­si­cherung stellt auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung ab

In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist die Auszahlung einer Direkt­ver­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden. In einer weiteren Entscheidung (L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direkt­ver­si­cherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direkt­ver­si­cherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger auch unter Berück­sich­tigung der einmaligen Auszahlungen aus den Direkt­ver­si­che­rungen festgelegt. Dabei wurden die Auszah­lungs­beträge auf 10 Jahre aufgeteilt und insoweit jeweils monatlich als Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während im Falle der teilweise auf eigenen Beiträgen beruhenden Versicherung das Sozialgericht Koblenz der Klage zunächst stattgegeben hatte, war es im Falle der Prämienzahlung aus der Abfindung bereits von einer Rechtmäßigkeit der Berück­sich­tigung ausgegangen.

Ungleiche Regelung ist nicht verfas­sungs­widrig

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in den Berufungs­ver­fahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt. Anders als etwa in der Kranken­ver­si­cherung der Rentner, wo Direkt­ver­si­che­rungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung, soweit sie auf eigenen Beitrags­zah­lungen beruhen nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können, weil dort nur erwerbsbezogene Versor­gungs­bezüge berücksichtigt werden, gelte dies für die freiwillige gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht, weil diese bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung abstelle. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfas­sungs­widrig, weil es sich um unter­schiedliche Versi­cher­ten­gruppen handele. Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung zu berücksichtigen sind, spielte es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung stammten.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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