18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.11.2013

LSG Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Auszahlung einer Direkt­ver­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung bei Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherungBeitrags­be­messung bei freiwilliger gesetzlicher Kranken­ver­si­cherung stellt auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung ab

In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist die Auszahlung einer Direkt­ver­si­cherung der betrieblichen Alters­ver­sorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden. In einer weiteren Entscheidung (L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direkt­ver­si­cherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direkt­ver­si­cherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger auch unter Berück­sich­tigung der einmaligen Auszahlungen aus den Direkt­ver­si­che­rungen festgelegt. Dabei wurden die Auszah­lungs­beträge auf 10 Jahre aufgeteilt und insoweit jeweils monatlich als Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während im Falle der teilweise auf eigenen Beiträgen beruhenden Versicherung das Sozialgericht Koblenz der Klage zunächst stattgegeben hatte, war es im Falle der Prämienzahlung aus der Abfindung bereits von einer Rechtmäßigkeit der Berück­sich­tigung ausgegangen.

Ungleiche Regelung ist nicht verfas­sungs­widrig

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in den Berufungs­ver­fahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt. Anders als etwa in der Kranken­ver­si­cherung der Rentner, wo Direkt­ver­si­che­rungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung, soweit sie auf eigenen Beitrags­zah­lungen beruhen nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können, weil dort nur erwerbsbezogene Versor­gungs­bezüge berücksichtigt werden, gelte dies für die freiwillige gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht, weil diese bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung abstelle. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfas­sungs­widrig, weil es sich um unter­schiedliche Versi­cher­ten­gruppen handele. Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Alters­ver­sorgung zu berücksichtigen sind, spielte es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung stammten.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17521

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI