15.11.2024
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Dokument-Nr. 29149

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Urteil02.09.2020Arbeitsgericht Berlin56 Ca 4305/20
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Arbeitsgericht Berlin Urteil02.09.2020

Kündigungsfrist nicht eingehalten - Erste Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksamLand Berlin hielt Frist gemäß § 626 Absatz 2 BGB nicht ein

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die außer­or­dentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 3. Juni 2020 unwirksam ist. Eine Entscheidung über weitere Kündigungen, die Gegenstand eines anderen beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahrens sind, ist hiermit nicht verbunden.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außer­or­dentliche Kündigung vom 3. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei. Hiernach kann eine außer­or­dentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Vorwürfe, auf die das beklagte Land diese Kündigung stütze, seien diesem aber bereits länger bekannt gewesen.

Land Berlin hat keine konkreten Verfehlungen für eine ordentliche Kündigung vorgetragen

Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 3. Juni 2020 sei unwirksam, weil vom beklagten Land keine Kündi­gungs­gründe ausreichend konkret vorgetragen worden seien. Der Hinweis auf ein Gesamtklima reiche ebenso wie auf etwaige Missstände an der Schule nicht aus. Es müsse zur Begründung einer Kündigung dargelegt werden, wann es zu welcher konkreten Verfehlung des Klägers persönlich gekommen sei. Diesen Anforderungen sei der Vortrag des beklagten Landes nicht gerecht geworden.

Beschäftigung als Schulleiter mangels Lehramts­aus­bildung nicht möglich

Die von dem Leiter der Staatlichen Ballettschule ebenfalls in diesem Verfahren erhobene Klage auf Beschäftigung als Schulleiter hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine solche sei nicht möglich, weil nach § 71 des Schulgesetzes für das Land Berlin hierfür eine Ausbildung für das Lehramt zwingend erforderlich sei, über die der Kläger nicht verfüge. Die erfolgte Einstellung des Klägers trotz Fehlens dieser Voraussetzung ändere hieran nichts, das beklagte Land könne nicht zu einer nicht geset­zes­kon­formen Beschäftigung verurteilt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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