Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss07.09.2012
Honorarvorschüsse stellen keine Fremdgelder i.S.d. § 43 a Abs. 5 BRAO darRückzahlung muss nicht unverzüglich erfolgen
Wird die Zahlung eines Honorarvorschusses an den Rechtsanwalt vereinbart, so stellen diese Vorschüsse keine Fremdgelder im Sinne des § 43 a Abs. 5 BRAO dar. Die Rückzahlung des zu viel gezahlten Vorschusses muss nicht unverzüglich erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs NRW hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt für eine Firma im Bereich des öffentlichen Vergaberechts tätig. Vereinbart wurde eine Vergütung von 250 € je angefangener Stunde und die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 7.000 € pro Monat. Die Vorauszahlungen wurden quartalsweise mit der tatsächlich angefallenen Anwaltsvergütung verrechnet. Eine Unterdeckung sollte durch Nachzahlung ausgeglichen werden, ein Überschuss sollte durch den Anwalt erstattet werden. Aufgrund der im Februar 2011 ausgeführten Abrechnung für das 3. und 4. Quartal 2010 teilte der Anwalt seiner Auftraggeberin mit, dass er einen Überschuss von etwa 23.120 € zu erstatten habe. Bis auf einen Restbetrag von 10.000 €, erstattete er den Betrag im Juni 2011. Nachdem der Anwalt den ausstehenden Betrag entgegen seiner Zusage bis Juli 2011 nicht auszahlte, erhob die Auftraggeberin Beschwerde gegen den Anwalt wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten. Ihrer Meinung nach habe es sich bei den Vorschüssen um Fremdgelder gehandelt, die unverzüglich ausgezahlt werden mussten.
Honorarvorauszahlungen sind keine Fremdgelder
Der Anwaltsgerichtshof NRW entschied gegen die Auftraggeberin. Bei den Honorarvorauszahlungen habe es sich nicht um Fremdgelder im Sinne des § 43 a Abs. 5 BRAO gehandelt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift habe also nicht vorgelegen. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt dann Vermögenswerte, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte im Interesse des Mandanten eingeräumt wurden. Dies sei bei Honorarvorschüssen jedoch nicht der Fall, da der Rechtsanwalt über dieses Geld im eigenen Interesse verfügen dürfe und solle. Solche Gelder werden ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung eigener Zwecke übereignet. Damit bleibe auch der nicht verdiente Vorschuss Geld des Anwalts. Für diese Auffassung habe auch der Umstand gesprochen, dass § 4 Abs. 2 Satz 6 BORA und § 23 BORA ausdrücklich zwischen Fremdgeldern und Honorarvorschüssen unterscheide. Demgegenüber habe der Auftraggeber aber einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegenüber seinen Rechtsanwalt.
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Unverzügliche Rückzahlung nicht notwendig
Darüber hinaus müssen die Vorschüsse auch nicht unverzüglich im Sinne von § 23 BORA zurückgezahlt werden, so der Anwaltsgerichtshof weiter. Denn die Vorschrift regele nur die unverzügliche Abrechnung. Eine Auslegung dahingehend, dass die Rückzahlung des festgestellten Überschusses unverzüglich erfolgen müsse, verbiete sich in Anbetracht des Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Darüber hinaus sei die Abrechnung jedenfalls für das Quartal 2010 noch unverzüglich erfolgt, da bei einer Kanzlei mit mehreren Anwälten die Erstellung der Abrechnung innerhalb von vier Wochen noch unverzüglich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Anwaltsgerichtshof NRW, ra-online (vt/rb)