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Anwaltsgericht Köln Beschluss20.11.2012

"Art typischer Afrikaner": Unwahre Behauptung in Anwalts­schriftsatz begründet Verstoß gegen Sachlich­keitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO)Sachlichkeit ist anwaltliche Berufspflicht

Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Schriftsatz, dass sich typische Afrikaner nicht um ihre Kinder kümmern, so liegt in dieser unwahren Behauptung ein Verstoß gegen das Sachlich­keitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO). Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Kinds­chaftssache äußerte sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Kindsvater dahingehend, dass dieser "nach Art typischer Afrikaner" nicht gewillt sei, sich um seine Kinder zu kümmern. Die Rechts­an­walts­kammer Köln sah darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und rügte den Rechtsanwalt. Dagegen wendete sich dieser.

Verstoß gegen Sachlich­keitsgebot lag vor

Das Anwaltsgericht Köln entschied gegen den Rechtsanwalt. Dieser habe durch seine unwahre Behauptung, dass der typische Afrikaner sich nicht um seine Kinder kümmere, gegen das Gebot der Sachlichkeit (§ 43 a Abs. 3 BRAO) verstoßen. Die Sachlichkeit gehöre aber zu anwaltlichen Berufspflichten und sei Kennzeichen sachgemäßer und professioneller anwaltlicher Arbeit.

Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (zt/KammerForum 2013, 66/rb)

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