21.11.2024
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Amtsgericht Zerbst Urteil31.03.2003

Urinieren in den Keller rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersErmittlung der Verant­wort­lichkeit durch Video­über­wachung zulässig

Uriniert ein Mieter wiederholt in den Keller, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Kommt seine Verant­wort­lichkeit durch eine heimliche Video­über­wachung ans Licht, so ist dies zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zerbst hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses massiv bei ihrer Vermieterin über penetranten Uringeruch im Keller. Nachdem diese erfolglos versuchte durch Sanitärfirmen, Schäd­lings­be­kämp­fungs­un­ter­nehmen und der Abwas­ser­ge­sell­schaft den Grund des Fäkalgeruchs zu ermitteln, installierte sie im Keller eine Video­über­wa­chungs­anlage. Durch diese konnte einer der Mieter als Verant­wort­licher für den Uringeruch identifiziert werden. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Mieter über Monate hinweg fortlaufend mehrmals täglich in die Kellerräume urinierte. Er wurde deswegen fristlos gekündigt. Da sich der Mieter jedoch weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Urinieren in den Keller stellte schwerwiegende Pflicht­ver­letzung dar

Das Amtsgericht Zerbst gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn die außer­or­dentliche Kündigung des Mieters sei angesichts seiner schwerwiegenden Pflicht­ver­letzung wirksam gewesen.

Video­auf­zeichnung durfte verwertet werden

Zudem hielt das Amtsgericht die Verwertung der Video­auf­zeichnung für zulässig. Zwar habe eine solche Maßnahme eine erhebliche Beein­träch­tigung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dargestellt. Der Vermieterin habe jedoch ein erhebliches berechtigtes Interesse an der Klärung der Verant­wort­lichkeit für die bereits eingetretenen Kosten verursachenden Maßnahmen zugestanden werden müssen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass eine Rechts­ver­letzung von erheblichem Gewicht vorlag.

Quelle: Amtsgericht Zerbst, ra-online (zt/NZM 2003, 897/rb)

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