Dokument-Nr. 16663
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- NZM 2003, 897Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 897
- Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässigKammergericht Berlin, Beschluss04.08.2008, 8 U 83/08
- Videoüberwachtes Treppenhaus verletzt Persönlichkeitsrechte der MieterAmtsgericht München, Urteil16.10.2009, 423 C 34037/08
- Fristlose Kündigung eines im Mietergarten pinkelnden MietersAmtsgericht Köln, Urteil21.10.2010, 210 C 398/09
- Mietrecht
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- berechtigtes Interesse
- fristlose
- außerordentliche Kündigung
- Kellerraum / -räume
- Mietvertrag (Wohnung)
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- Verletzung der ...
- Verletzung des ...
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- Wirksamkeit
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- wirksames
- zulässige
- zulässiger
- Zulässigkeit
Amtsgericht Zerbst Urteil31.03.2003
Urinieren in den Keller rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersErmittlung der Verantwortlichkeit durch Videoüberwachung zulässig
Uriniert ein Mieter wiederholt in den Keller, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Kommt seine Verantwortlichkeit durch eine heimliche Videoüberwachung ans Licht, so ist dies zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zerbst hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses massiv bei ihrer Vermieterin über penetranten Uringeruch im Keller. Nachdem diese erfolglos versuchte durch Sanitärfirmen, Schädlingsbekämpfungsunternehmen und der Abwassergesellschaft den Grund des Fäkalgeruchs zu ermitteln, installierte sie im Keller eine Videoüberwachungsanlage. Durch diese konnte einer der Mieter als Verantwortlicher für den Uringeruch identifiziert werden. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Mieter über Monate hinweg fortlaufend mehrmals täglich in die Kellerräume urinierte. Er wurde deswegen fristlos gekündigt. Da sich der Mieter jedoch weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Urinieren in den Keller stellte schwerwiegende Pflichtverletzung dar
Das Amtsgericht Zerbst gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn die außerordentliche Kündigung des Mieters sei angesichts seiner schwerwiegenden Pflichtverletzung wirksam gewesen.
Videoaufzeichnung durfte verwertet werden
Zudem hielt das Amtsgericht die Verwertung der Videoaufzeichnung für zulässig. Zwar habe eine solche Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Der Vermieterin habe jedoch ein erhebliches berechtigtes Interesse an der Klärung der Verantwortlichkeit für die bereits eingetretenen Kosten verursachenden Maßnahmen zugestanden werden müssen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass eine Rechtsverletzung von erheblichem Gewicht vorlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Amtsgericht Zerbst, ra-online (zt/NZM 2003, 897/rb)
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