Dokument-Nr. 16467
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- WuM 2012, 272Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 272
- ZMR 2012, 708Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 708
- Zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter, weil der Mieter den Hausfrieden nachhaltig störtLandgericht Stuttgart, Beschluss07.06.2006, 19 T 33/06
- Geruchsbelästigung durch Katzenurin rechtfertigt fristlose KündigungLandgericht Berlin, Urteil30.09.1996, 67 S 46/96
- Uringeruch als Kündigungsgrund: Mieter eines Mehrfamilienhauses müssen Geruchsbelästigung hinnehmenAmtsgericht München, Urteil18.10.2006, 424 C 13626/06
Amtsgericht Köln Urteil21.10.2010
Fristlose Kündigung eines im Mietergarten pinkelnden MietersFäkalgerüche stören Hausfrieden
Pinkelt ein Mieter in seinem mitgemieteten Garten, verletzt er grob seine mietvertraglichen Pflichten und stört nachhaltig den Hausfrieden. Ändert der Mieter trotz erfolgter Abmahnung nicht sein Verhalten, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Mieter wiederholt in seinem vor seiner Wohnung befindlichen Garten pinkelte, wurde er nach erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Mehrere Mieter beschwerten sich über auftretende Fäkalgerüche. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen, so dass der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Amtsgericht Köln gab dem Vermieter recht. Diesem habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da die fristlose Kündigung wirksam gewesen sei. Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorgelegen. Denn der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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