Dokument-Nr. 11317
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- WuM 2006, 621Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 621
Amtsgericht München Urteil18.10.2006
Uringeruch als Kündigungsgrund: Mieter eines Mehrfamilienhauses müssen Geruchsbelästigung hinnehmenInkontinente Mieterin muss Wohnung nicht räumen
Werden die Mieter eines Mehrfamilienhauses laufend durch Uringeruch aus der Wohnung einer pflegebedürftigen Mieterin belästigt, so darf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Frau dennoch nicht kündigen, wenn diese sich redlich bemüht, die Beeinträchtigungen für die Umwelt möglichst gering zu halten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin, weil von dieser unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen. Trotz zahlreicher Abmahnungen sei die Belästigung nicht besser geworden, argumentierte er. Die Nachbarn der Mieterin würden sich andauernd und häufig beim Vermieter beschweren und Mietminderungen ankündigen. Ihm sei unter diesen Umständen ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar.
Kündigung ist unwirksam
Das sah das Amtsgericht München anders. Es urteilte, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die möglichen Kündigungsgründe seien gesetzlich in §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB verankert. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens seien hier nicht erfüllt. Voraussetzung wäre, dass die Beklagte den Hausfrieden so nachhaltig gestört habe, dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Geruchsbelästigungen nicht unzumutbar
Das Gericht ging aufgrund der Aussage einer vom Betreuungsgericht bestellten Gutachterin davon aus, dass die Geruchsbelästigungen nicht so unzumutbar seien, wie die Mitmieter meinten. Weiterhin stellte das Amtsgericht München fest, dass auch das Verschulden gemäß § 569 Abs. 2 BGB der Vertragsparteien zu berücksichtigen sei.
Beklagte macht erhebliche Anstrengungen um Beeinträchtigungen gering zu halten
Im vorliegenden Fall sei darauf abzustellen, in welchem Umfang hier Bemühungen auf der Mieterseite angestellt würden, um die Beeinträchtigungen der Umwelt möglichst gering zu halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde die Beklagte 6 Mal täglich vom Pflegedienst besucht. Es werde die Wäsche gewaschen, 2 Mal in der Woche werde geputzt. Jedes Mal werde auf die Inkontinenzpflege geachtet. Es würden hier also erhebliche Anstrengungen unternommen, um auf die Belange der Umwelt Rücksicht zu nehmen.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugemutet werden könne.
Abwägung zugunsten der Beklagten
Besonders schwer sei die Abwägung hinsichtlich des Umstandes, dass notwendiger Weise in der Wohnung gelüftet wird und unbestritten in der Wohnung eine gewisse Geruchsbelästigung vorhanden ist, führte das Gericht weiter aus. Es lasse sich also nicht vermeiden, dass die Mitmieter, die unmittelbar über der Wohnung der Beklagten wohnen, hier in dem Gebrauch ihrer Wohnung und insbesondere des Balkons beeinträchtigt werden. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass es den Mitmietern eine Last aufbürde, die darin bestehe, die mit dem Zustand der Beklagten einhergehenden Beeinträchtigungen zu tragen. Im Hinblick auf die Bedeutung die es für die Beklagte habe, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können, müsse letztlich die Abwägung aber zugunsten der Beklagten getroffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/pt)
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