21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11317

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Urteil18.10.2006Amtsgericht München424 C 13626/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 621Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 621
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Amtsgericht München Urteil18.10.2006

Uringeruch als Kündigungsgrund: Mieter eines Mehrfa­mi­li­en­hauses müssen Geruchs­be­läs­tigung hinnehmenInkontinente Mieterin muss Wohnung nicht räumen

Werden die Mieter eines Mehrfa­mi­li­en­hauses laufend durch Uringeruch aus der Wohnung einer pflege­be­dürftigen Mieterin belästigt, so darf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Frau dennoch nicht kündigen, wenn diese sich redlich bemüht, die Beein­träch­ti­gungen für die Umwelt möglichst gering zu halten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin, weil von dieser unzumutbare Geruchs­be­läs­ti­gungen ausgingen. Trotz zahlreicher Abmahnungen sei die Belästigung nicht besser geworden, argumentierte er. Die Nachbarn der Mieterin würden sich andauernd und häufig beim Vermieter beschweren und Mietminderungen ankündigen. Ihm sei unter diesen Umständen ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar.

Kündigung ist unwirksam

Das sah das Amtsgericht München anders. Es urteilte, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die möglichen Kündi­gungs­gründe seien gesetzlich in §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB verankert. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens seien hier nicht erfüllt. Voraussetzung wäre, dass die Beklagte den Hausfrieden so nachhaltig gestört habe, dass der Klägerin unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden der Vertrags­parteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden könne.

Geruchs­be­läs­ti­gungen nicht unzumutbar

Das Gericht ging aufgrund der Aussage einer vom Betreu­ungs­gericht bestellten Gutachterin davon aus, dass die Geruchs­be­läs­ti­gungen nicht so unzumutbar seien, wie die Mitmieter meinten. Weiterhin stellte das Amtsgericht München fest, dass auch das Verschulden gemäß § 569 Abs. 2 BGB der Vertrags­parteien zu berücksichtigen sei.

Beklagte macht erhebliche Anstrengungen um Beein­träch­ti­gungen gering zu halten

Im vorliegenden Fall sei darauf abzustellen, in welchem Umfang hier Bemühungen auf der Mieterseite angestellt würden, um die Beein­träch­ti­gungen der Umwelt möglichst gering zu halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde die Beklagte 6 Mal täglich vom Pflegedienst besucht. Es werde die Wäsche gewaschen, 2 Mal in der Woche werde geputzt. Jedes Mal werde auf die Inkon­ti­nenz­pflege geachtet. Es würden hier also erhebliche Anstrengungen unternommen, um auf die Belange der Umwelt Rücksicht zu nehmen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses dem Vermieter zugemutet werden könne.

Abwägung zugunsten der Beklagten

Besonders schwer sei die Abwägung hinsichtlich des Umstandes, dass notwendiger Weise in der Wohnung gelüftet wird und unbestritten in der Wohnung eine gewisse Geruchsbelästigung vorhanden ist, führte das Gericht weiter aus. Es lasse sich also nicht vermeiden, dass die Mitmieter, die unmittelbar über der Wohnung der Beklagten wohnen, hier in dem Gebrauch ihrer Wohnung und insbesondere des Balkons beeinträchtigt werden. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass es den Mitmietern eine Last aufbürde, die darin bestehe, die mit dem Zustand der Beklagten einhergehenden Beein­träch­ti­gungen zu tragen. Im Hinblick auf die Bedeutung die es für die Beklagte habe, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können, müsse letztlich die Abwägung aber zugunsten der Beklagten getroffen werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/pt)

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