21.11.2024
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Amtsgericht Traunstein Urteil03.03.1999

Von Mobil­funk­an­tennen ausgehende elektro­ma­gne­tische Strahlungen rechtfertigen keine MietminderungGesund­heits­gefahr der elektro­ma­gne­tischen Strahlen wissen­schaftlich nicht erwiesen

Die von einer Mobil­funk­antenne ausgehenden elektro­ma­gne­tischen Strahlen, stellen nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen keine Gesund­heits­gefahr dar. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 20 %. Zur Begründung trug sie vor, dass die etwa 100 m von ihrer Wohnung aufgestellten zwei Mobil­funk­an­tennen massive Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Herzbeschwerden ausgelöst hätten. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Traunstein entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung nicht zugestanden. Dies habe sich bereits daraus ergeben, dass der Sendebetrieb der Antennen erst im November 2011 startete, die Mieterin aber schon im Oktober über Beschwerden klagte.

Furcht vor Gesund­heits­gefahr begründet kein Mietmangel

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Furcht vor möglichen Gesund­heits­ge­fahren die Beschwerden der Mieterin auslösen können. Dies habe ein Mietmangel aber nicht begründen können. Zwar stelle nach Ansicht des Amtsgerichts München (Urt. v. 27.03.1998 - 432 C 7381/95) allein die Furcht vor Gesund­heits­ge­fahren eine Beein­träch­tigung dar, die eine Mietminderung von 20 % rechtfertige. Dies sah das Landgericht Freiburg (Urt. v. 27.06.1996 - 3 S 294/95) jedoch anders. Es entschied, dass von elektro­ma­gne­tischen Wellen, die die Grenzwerte nicht überschreiten, nach dem jetzigen wissen­schaft­lichen Stand keine Gefahren ausgehen. Daher könne die Befürchtung einer Gesund­heits­be­ein­träch­tigung durch solche Strahlen keinen Mietmangel begründen.

Empfinden eines Einzelnen oder bestimmter Kreise unbeachtlich

Es komme dabei auch nicht auf das Empfinden eines Einzelnen oder die Ansichten eines bestimmten Kreises an, so das Amtsgericht weiter, sondern auf die allgemeine Verkehrs­an­schauung. Daher liege keine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache vor, wenn die nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn eine Unterschreitung der Grenzwerte ziehe nach aller Erfahrung keine Gesund­heits­be­ein­träch­tigung nach sich.

Ausschluss jeglicher Gesund­heits­gefahr nicht möglich

Zudem würde es aus Sicht des Gerichts zu weit gehen, bei einer nicht wahrschein­lichen, aber auch nicht vollkommen auszu­schlie­ßenden, Gesundheitsgefährdung einen Mangel anzunehmen. Dies hätte sonst zur Folge, dass ein Vermieter kaum noch in der Lage wäre eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen. Denn es sei niemals völlig auszuschließen, dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialen oder Umwelteinflüsse gesund­heits­ge­fährdend sein können.

Quelle: Amtsgericht Traunstein, ra-online (zt/ZMR 2000, 389/rb)

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