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- ZMR 2000, 389Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2000, Seite: 389
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Amtsgericht Traunstein Urteil03.03.1999
Von Mobilfunkantennen ausgehende elektromagnetische Strahlungen rechtfertigen keine MietminderungGesundheitsgefahr der elektromagnetischen Strahlen wissenschaftlich nicht erwiesen
Die von einer Mobilfunkantenne ausgehenden elektromagnetischen Strahlen, stellen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gesundheitsgefahr dar. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 20 %. Zur Begründung trug sie vor, dass die etwa 100 m von ihrer Wohnung aufgestellten zwei Mobilfunkantennen massive Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Herzbeschwerden ausgelöst hätten. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Traunstein entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung nicht zugestanden. Dies habe sich bereits daraus ergeben, dass der Sendebetrieb der Antennen erst im November 2011 startete, die Mieterin aber schon im Oktober über Beschwerden klagte.
Furcht vor Gesundheitsgefahr begründet kein Mietmangel
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Furcht vor möglichen Gesundheitsgefahren die Beschwerden der Mieterin auslösen können. Dies habe ein Mietmangel aber nicht begründen können. Zwar stelle nach Ansicht des Amtsgerichts München (Urt. v. 27.03.1998 - 432 C 7381/95) allein die Furcht vor Gesundheitsgefahren eine Beeinträchtigung dar, die eine Mietminderung von 20 % rechtfertige. Dies sah das Landgericht Freiburg (Urt. v. 27.06.1996 - 3 S 294/95) jedoch anders. Es entschied, dass von elektromagnetischen Wellen, die die Grenzwerte nicht überschreiten, nach dem jetzigen wissenschaftlichen Stand keine Gefahren ausgehen. Daher könne die Befürchtung einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch solche Strahlen keinen Mietmangel begründen.
Empfinden eines Einzelnen oder bestimmter Kreise unbeachtlich
Es komme dabei auch nicht auf das Empfinden eines Einzelnen oder die Ansichten eines bestimmten Kreises an, so das Amtsgericht weiter, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung. Daher liege keine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache vor, wenn die nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn eine Unterschreitung der Grenzwerte ziehe nach aller Erfahrung keine Gesundheitsbeeinträchtigung nach sich.
Ausschluss jeglicher Gesundheitsgefahr nicht möglich
Zudem würde es aus Sicht des Gerichts zu weit gehen, bei einer nicht wahrscheinlichen, aber auch nicht vollkommen auszuschließenden, Gesundheitsgefährdung einen Mangel anzunehmen. Dies hätte sonst zur Folge, dass ein Vermieter kaum noch in der Lage wäre eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen. Denn es sei niemals völlig auszuschließen, dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialen oder Umwelteinflüsse gesundheitsgefährdend sein können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Amtsgericht Traunstein, ra-online (zt/ZMR 2000, 389/rb)
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