21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15872

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Amtsgericht München Urteil27.03.1998

Furcht vor Gesund­heits­ge­fahren durch Mobilfunkmast rechtfertigt Mietminderung von 20 %Spürbare Einwirkung nicht erforderlich

Die Furcht vor Gesund­heits­ge­fahren durch einen auf dem Dach des Mietshauses befindlichen Mobilfunkmast, rechtfertigt eine Mietminderung von 20 %. Eine spürbare Einwirkung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Dachge­schoß­wohnung ihre Miete um 20 %. Sie waren der Meinung, dass durch die auf dem Dach installierte Mobilfunksendeanlage ihre Gesundheit beeinträchtigt werde. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht München gab den Mietern recht. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung aufgrund der Furcht vor möglichen Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen zugestanden.

Tatsächliche Auswirkung auf die Gesundheit nicht erforderlich

Zwar habe das Amtsgericht nicht verkannt, dass die Frage einer negativen Auswirkung auf die Gesundheit umstritten ist. Dies sei jedoch unbeachtlich. Es genüge vielmehr, dass das Wohlbefinden der Mieter durch die Furcht vor Gesund­heits­schäden beeinträchtigt werde. Eine spürbare Einwirkung sei jedenfalls nicht notwendig.

Abzustellen ist auf vernünftigen Mieter

Es komme auf die Sicht eines vernünftigen Mieters an, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher dürfe angesichts dessen, dass über die Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung durch eine Antennenanlage noch keine Erkenntnisse vorliegen und es warnende Stimmen kritischer Wissenschaftler gibt, Zweifel an der Ungefähr­lichkeit von Mobil­funk­an­tennen haben.

Vermieter verpflichtet Besorgnis der Mieter zu verringern

Zudem habe es aus Sicht des Gerichts das Treueverhältnis zwischen Vermieter und Mieter geboten, dass die Vermieterin die Besorgnis der Mieter zumindest deutlich verringert. So hätte sie zum einen zusätzliche Abschirm­maß­nahmen ergreifen können. Zum anderen hätte den Mietern im Wege des Tauschs eine Wohnung in einem niedrigeren Stockwerk und damit größeren Entfernung zur Anlage angeboten werden können.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MDR 1998, 645/rb)

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