Dokument-Nr. 15872
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- MDR 1998, 645Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 645
- WuM 1999, 111Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 111
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Amtsgericht München Urteil27.03.1998
Furcht vor Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkmast rechtfertigt Mietminderung von 20 %Spürbare Einwirkung nicht erforderlich
Die Furcht vor Gesundheitsgefahren durch einen auf dem Dach des Mietshauses befindlichen Mobilfunkmast, rechtfertigt eine Mietminderung von 20 %. Eine spürbare Einwirkung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Dachgeschoßwohnung ihre Miete um 20 %. Sie waren der Meinung, dass durch die auf dem Dach installierte Mobilfunksendeanlage ihre Gesundheit beeinträchtigt werde. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht München gab den Mietern recht. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung aufgrund der Furcht vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zugestanden.
Tatsächliche Auswirkung auf die Gesundheit nicht erforderlich
Zwar habe das Amtsgericht nicht verkannt, dass die Frage einer negativen Auswirkung auf die Gesundheit umstritten ist. Dies sei jedoch unbeachtlich. Es genüge vielmehr, dass das Wohlbefinden der Mieter durch die Furcht vor Gesundheitsschäden beeinträchtigt werde. Eine spürbare Einwirkung sei jedenfalls nicht notwendig.
Abzustellen ist auf vernünftigen Mieter
Es komme auf die Sicht eines vernünftigen Mieters an, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher dürfe angesichts dessen, dass über die Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung durch eine Antennenanlage noch keine Erkenntnisse vorliegen und es warnende Stimmen kritischer Wissenschaftler gibt, Zweifel an der Ungefährlichkeit von Mobilfunkantennen haben.
Vermieter verpflichtet Besorgnis der Mieter zu verringern
Zudem habe es aus Sicht des Gerichts das Treueverhältnis zwischen Vermieter und Mieter geboten, dass die Vermieterin die Besorgnis der Mieter zumindest deutlich verringert. So hätte sie zum einen zusätzliche Abschirmmaßnahmen ergreifen können. Zum anderen hätte den Mietern im Wege des Tauschs eine Wohnung in einem niedrigeren Stockwerk und damit größeren Entfernung zur Anlage angeboten werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MDR 1998, 645/rb)
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