21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16482

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Amtsgericht Stuttgart Urteil14.11.2008

Bestat­tungs­in­stitut als Nachbar rechtfertigt keine MietminderungStörungen des Wohlbefindens ohne tatsächliche Gebrauchs­beein­träch­tigung sind unerheblich

Wer ein Bestat­tungs­in­stitut als Nachbarn hat und daher tagtäglich mit dem Tod konfrontiert wird, kann sich zwar in seinem Wohlbefinden gestört fühlen. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete um 49 %, da nach Auszug der Bank aus den unter seiner Wohnung liegenden Gewerberäumen ein Bestat­tungs­in­stitut einzog. Der Umstand, dass unter seiner Wohnung Tote aufbewahrt wurden, war für ihn nicht hinnehmbar. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Denn ein Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) habe nicht bestanden. Der Mieter habe sich nicht darauf berufen können, dass er beim Einzug in die Wohnung nicht damit rechnen konnte, dass das Erdgeschoß an ein Bestattungsunternehmen vermietet wird. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Bank die Gewerberäume aufgibt und diese an ein anderes Gewerbe vermietet werden.

Subjektive Überemp­find­lich­keiten waren unbeachtlich

Soweit sich der Mieter in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlte, konnte das Amtsgericht darin keine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung der Wohnung erkennen. Allein das subjektiv eingeschränkte Wohlbefinden rechtfertige keine Mietminderung. Zwar könne die tägliche Konfrontation mit dem Tod unangenehm sein. Solche Überemp­find­lich­keiten seien jedoch im Minderungsrecht nicht zu berücksichtigen (vgl. AG Münster, Urteil v. 22.07.2003 - 3 C 2122/03 - = NZM 2004, 299).

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/ZMR 2009, 458/rb)

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