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Amtsgericht Saarlouis Urteil17.09.1999

Täuschung über Beruf berechtigt Vermieter zur Anfechtung des MietvertragsFragen des Vermieters zum Einkom­mens­ver­hältnis des Mieters zulässig

Erklärt der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags, dass er Designer sei und gut verdiene und trifft dies nicht zu, ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Saarlouis entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hat den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagte erklärte beim Abschluss des Mietvertrags, dass sie Designerin sei und gut verdiene. Dies stellte sich nachträglich als falsch heraus. Vielmehr erhielt die Beklagte Sozialhilfe. Die Klägerin klagte auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Amtsgericht Saarlouis entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Anspruch auf Rückgabe und Räumung bestehe. Denn der Mietvertrag sei aufgrund der wirksamen Anfechtung gemäß § 123 BGB beendet. Die Beklagte habe die Klägerin durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Mietvertrags veranlasst. Denn jeder wirtschaftlich denkende Vermieter lege Wert auf einen dauerhaft solventen Mieter.

Fragen zum Einkommen zulässig

Nach Ansicht des Amtsgerichts seien Fragen zu den Einkom­mens­ver­hält­nissen des Mieters zulässig, da der Vermieter ein maßgebliches Interesse daran habe.

Quelle: Amtsgericht Saarlouis, ra-online (zt/NZM 2000, 459/rb)

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