21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15975

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Urteil03.11.1998Amtsgericht Neu-Ulm2 C 947/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 892Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 892
  • NZM 1999, 432Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 432
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Neu-Ulm Urteil03.11.1998

Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn ist zu duldenKotablagerungen der Katze sind daher hinzunehmen

Aufgrund des nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnisses ist das Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn zu dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Katze durch Kotablagerungen das Grundstück verschmutzt. Dies hat das Amtsgericht Neu-Ulm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Grundstücksbesitzer drei Katzen. Diese durften frei herumlaufen und streunten daher auch auf dem Nachbargrundstück. Die Nachbarn fühlten sich dadurch belästigt, da durch die Kotablagerungen der Katzen ihr Grundstück verschmutzt wurde. Sie klagten daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand teilweise

Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied, dass die Nachbarn den Besuch von jedenfalls drei Katzen nicht zu dulden hatten und ihnen daher ein Unter­las­sungs­an­spruch in diesem Umfang zustand. Denn Grundstückseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung von Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gungen (§ 1004 BGB). Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung habe in dem bloßen Betreten des Grundstücks durch die Katzen bestanden (vgl. OLG Köln, NJW 1985, 2338; LG Augsburg, NJW 1985, 499; AG Passau, NJW 1983, 2885). Nicht erforderlich seien, dass von dem Eindringen konkret nachteilige Wirkungen ausgehen.

Betreten einer Katze war zu dulden

Die Nachbarn haben den freien Auslauf einer Katze auch auf ihrem Grundstück und somit auch die Kotablagerungen jedoch zu dulden, so das Amtsgericht. Denn aufgrund des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses habe eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestanden. In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der Katzenhaltung sei gerade artgerecht.

Quelle: Amtsgericht Neu-Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 892/rb)

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