03.12.2024
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Dokument-Nr. 15973

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Landgericht Darmstadt Urteil17.03.1993

Ein Grundstücks­eigentümer hat den Besuch von zwei Katzen zu duldenPflicht zur Rücksichtnahme aus dem nachbar­schaft­lichen Gemeinschafts­verhältnis

Das nachbar­schaftliche Gemeinschafts­verhältnis begründet die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Nachbarn. Daher muss ein Grundstücks­eigentümer den Besuch von zwei Katzen des Nachbarn hinnehmen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bekamen die Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig Besuch von zumindest fünf Katzen des Nachbarn. Die Grundstückseigentümer behaupteten, dass die Katzen auf den Grundstück Beschädigungen anrichteten und durch ihren Kot verschmutzen. Sie verlangten daher vom Nachbarn Maßnahmen zur Verhinderung des Katzenbesuchs.

Eigen­tums­be­ein­träch­tigung lag vor

Das Landgericht Darmstadt gab dem Grunde nach den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern recht. Eine Beein­träch­tigung des Eigentums habe bereits im Betreten der Katzen vorgelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Katzen tatsächlich das Grundstück beschädigten bzw. verschmutzten.

Besuch zweier Katzen war zu dulden

Die Grund­s­tücks­ei­gentümer haben jedoch den Besuch zweier Katzen des Nachbarn dulden müssen. Dies habe sich aus dem Gesichtspunkt des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses ergeben, welches für die Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründet. Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass die Grundstücke der Parteien in einer Wohngegend lagen, in der es üblich gewesen sei, dass Hauskatzen freien Auslauf haben. Diese Haltung entspreche dem Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig gewesen, den Grund­s­tü­ck­ei­gen­tümern ein unein­ge­schränktes Verbie­tungsrecht einzuräumen. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die Katzen hätten abgeschafft werden müssen. Es sei hingegen mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht vereinbar, die gesamte Katzenhaltung innerhalb eines Wohngebiets zu untersagen.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 147/rb)

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