Dokument-Nr. 16471
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- WuM 1991, 340Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 340
Amtsgericht Ellwagen Urteil12.04.1991
Für angefertigte Wohnungsschlüssel darf der Vermieter keinen Kostenersatz verlangenMieter haben Anspruch auf Besitz an sämtlichen Wohnungsschlüsseln
Fertigt der Vermieter einen Ersatzschlüssel für die Mieter einer Wohnung an, so kann er die Kosten dafür nicht von den Mietern ersetzt verlangen. Dies hat das Amtsgericht Ellwangen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fertigte die Vermieterin einen Ersatzschlüssel für die vermietete Wohnung an. Nachdem sie den Schlüssel den Mietern der Wohnung übergeben hatte, verlangte sie Ersatz der Herstellungskosten.
Anspruch auf Kostenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Ellwangen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Kostenersatz aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung zugestanden (§ 812 Abs. 1 BGB). Zwar haben die Mieter den Besitz am Schlüssel erlangt, dies sei jedoch mit Rechtsgrund geschehen. Denn aufgrund des Mietvertrags haben die Mieter ein Recht zum Besitz an dem Schlüssel als mitvermietetem Zubehör der Wohnung gehabt.
Vermieter darf gegen den Willen des Mieters keinen Zweitschlüssel besitzen
Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Besitz an sämtlichen Wohnungsschlüsseln den Mietern zustehe. Ein Vermieter dürfe gegen den Willen des Mieters auch keinen Zweitschlüssel behalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Amtsgericht Ellwangen, ra-online (zt/WuM 1991, 340/rb)
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