Amtsgericht Ehingen Beschluss24.06.2009
"Leck mich am Arsch" im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare BeleidigungAusspruch gesellschaftlich akzeptiert zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte
Der Ausspruch "Leck mich am Arsch" stellt im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Denn er ist insoweit zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert. Dies hat das Amtsgericht Ehingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau rief ein Taxi, um damit zum Bahnhof zu fahren. Da es jedoch zu spät eintraf, verpasste sie ihren Zug. Sie verlangte daraufhin vom Taxifahrer, dass er sie zu ihrem Zielbahnhof fährt. Dieser verwies auf seinen Chef, der telefonisch der Forderung der Frau mit den Worten "Leck mich am Arsch" eine Absage erteilte. Nunmehr sollte das Amtsgericht Ehingen entscheiden, ob in dieser Aussage eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB steckte.
Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung
Das Amtsgericht Ehingen verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB wegen des Ausspruchs "Leck mich am Arsch". Unter einer Beleidigung sei ein rechtwidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Eine solche Herabsetzung der Ehre habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Fehlende Herabsetzung der Ehre wegen gesellschaftlicher Akzeptanz des Ausspruchs
Zwar erkannte das Amtsgericht an, dass der Ausspruch derb war. Jedoch sei darin noch keine Herabwertung der Ehre zu sehen gewesen. Denn im schwäbischen Sprachgebrauch werde der Ausspruch alltäglich verwendet. Er diene etwa dazu ein Gespräch endgültig zu beenden oder eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen. In dieser Form sei der Ausspruch gesellschaftlich akzeptiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Amtsgericht Ehingen, ra-online (vt/rb)