03.12.2024
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Dokument-Nr. 17654

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Beschluss24.06.2009Amtsgericht Ehingen2 Cs 36 Js 7167/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2010, 143Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 143
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Ehingen Beschluss24.06.2009

"Leck mich am Arsch" im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare BeleidigungAusspruch gesell­schaftlich akzeptiert zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte

Der Ausspruch "Leck mich am Arsch" stellt im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Denn er ist insoweit zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesell­schaftlich akzeptiert. Dies hat das Amtsgericht Ehingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau rief ein Taxi, um damit zum Bahnhof zu fahren. Da es jedoch zu spät eintraf, verpasste sie ihren Zug. Sie verlangte daraufhin vom Taxifahrer, dass er sie zu ihrem Zielbahnhof fährt. Dieser verwies auf seinen Chef, der telefonisch der Forderung der Frau mit den Worten "Leck mich am Arsch" eine Absage erteilte. Nunmehr sollte das Amtsgericht Ehingen entscheiden, ob in dieser Aussage eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB steckte.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Amtsgericht Ehingen verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB wegen des Ausspruchs "Leck mich am Arsch". Unter einer Beleidigung sei ein rechtwidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Eine solche Herabsetzung der Ehre habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Fehlende Herabsetzung der Ehre wegen gesell­schaft­licher Akzeptanz des Ausspruchs

Zwar erkannte das Amtsgericht an, dass der Ausspruch derb war. Jedoch sei darin noch keine Herabwertung der Ehre zu sehen gewesen. Denn im schwäbischen Sprachgebrauch werde der Ausspruch alltäglich verwendet. Er diene etwa dazu ein Gespräch endgültig zu beenden oder eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen. In dieser Form sei der Ausspruch gesell­schaftlich akzeptiert.

Quelle: Amtsgericht Ehingen, ra-online (vt/rb)

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