Dokument-Nr. 22799
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- FuR 2016, 54Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 54
Amtsgericht Detmold Beschluss19.02.2015
Kindesunterhalt: Kein Anspruch des Sohnes gegen unterhaltspflichtigen Vater auf Kostenübernahme für Klassenfahrt und kieferorthopädische BehandlungKein Vorliegen eines Sonderbedarfs und Mehrbedarfs
Der Sohn kann von seinem unterhaltspflichtigen Vater nicht verlangen, sich anteilig an den Kosten einer Klassenfahrt zu beteiligen, wenn die Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Ein Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor. Zudem ist der Vater nicht verpflichtet die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen, wenn diese medizinisch nicht notwendig ist. Ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 1610 BGB besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15-jährigen Schülers waren geschieden. Der Schüler hatte zwei Schwestern und lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für den Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 396,50 EUR. Der Sohn verlangte nunmehr vom Vater, die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 3.500 EUR zu übernehmen. Da seine Mutter bereits die Behandlungskosten für eine seiner Schwestern übernommen hatte, müsse nunmehr der Vater seiner Meinung nach zahlen. Darüber hinaus forderte der Sohn von seinem Vater die Übernahme der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt, eine Skifahrt, in Höhe von 390 EUR. Da sich der Vater weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Sonderbedarf aufgrund Klassenfahrt
Das Amtsgericht Detmold entschied gegen den Sohn. Ihm habe kein Anspruch auf einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugestanden. Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie haben vielmehr bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen, da bereits die beiden Schwestern eine solche veranstaltet haben. Es habe daher für die Mutter Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden.
Kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kieferorthopädischer Behandlung
Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen. Ein entsprechender Mehrbedarf habe dem Sohn nicht zugestanden. Denn es sei nicht dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Aus welchen genauen Gründen eine Behandlung mit den erstattungsfähigen Leistungen nicht ausreichend gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
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