21.11.2024
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Dokument-Nr. 22799

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Beschluss19.02.2015Amtsgericht Detmold32 F 132/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 54Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 54
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Detmold Beschluss19.02.2015

Kindesunterhalt: Kein Anspruch des Sohnes gegen unterhalts­pflichtigen Vater auf Kostenübernahme für Klassenfahrt und kiefer­orthopädische BehandlungKein Vorliegen eines Sonderbedarfs und Mehrbedarfs

Der Sohn kann von seinem unterhalts­pflichtigen Vater nicht verlangen, sich anteilig an den Kosten einer Klassenfahrt zu beteiligen, wenn die Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Ein Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor. Zudem ist der Vater nicht verpflichtet die Kosten für eine kiefer­orthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen, wenn diese medizinisch nicht notwendig ist. Ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 1610 BGB besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15-jährigen Schülers waren geschieden. Der Schüler hatte zwei Schwestern und lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für den Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 396,50 EUR. Der Sohn verlangte nunmehr vom Vater, die Kosten einer kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung in Höhe von 3.500 EUR zu übernehmen. Da seine Mutter bereits die Behand­lungs­kosten für eine seiner Schwestern übernommen hatte, müsse nunmehr der Vater seiner Meinung nach zahlen. Darüber hinaus forderte der Sohn von seinem Vater die Übernahme der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt, eine Skifahrt, in Höhe von 390 EUR. Da sich der Vater weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Sonderbedarf aufgrund Klassenfahrt

Das Amtsgericht Detmold entschied gegen den Sohn. Ihm habe kein Anspruch auf einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugestanden. Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie haben vielmehr bei voraus­schauender Planung aus dem Tabel­len­un­terhalt angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen, da bereits die beiden Schwestern eine solche veranstaltet haben. Es habe daher für die Mutter Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden.

Kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kiefer­or­tho­pä­discher Behandlung

Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung des Sohnes zu übernehmen. Ein entsprechender Mehrbedarf habe dem Sohn nicht zugestanden. Denn es sei nicht dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass die Kosten für eine kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Aus welchen genauen Gründen eine Behandlung mit den erstat­tungs­fähigen Leistungen nicht ausreichend gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden.

Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

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