21.11.2024
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Dokument-Nr. 5300

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Oberlandesgericht Celle Urteil04.12.2007

Geschiedener Vater muss sich an kiefer­or­tho­pä­discher Behandlung seines Sohnes beteiligen

Die Kosten einer längeren kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung stellen so genannten Sonderbedarf dar, den das Kind zusätzlich zum normalen Unter­halts­bedarf verlangen kann. Diese Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch, sondern würden auch unregelmäßig anfallen, urteilte das Oberlan­des­gericht Celle.

Ein geschiedenes Ehepaar aus Hannover - beide Tierärzte - streitet um die Kosten einer längeren kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung ihres bei Behand­lungs­beginn 12jährigen Sohnes. Dieser lebt bei seiner Mutter und erhält von seinem Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 €.

Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000 € hatte die Mutter eine private Zusatz-Kranken­ver­si­cherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, die Kosten der kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung müssten von seiner normalen Unter­halts­leistung bestritten werden.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater zur Zahlung. Seine Berufung wies das Oberlan­des­gericht Celle zurück. Der Senat sah die Kosten der medizinischen – kiefer­or­tho­pä­dischen - Behandlung als so genannten Sonderbedarf an, den das Kind zusätzlich zum normalen Unter­halts­bedarf verlangen könne. Diese Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch, sondern würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behand­lungs­zeit­raumes seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwer­b­s­ein­kommen verfügen, haben sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufzukommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 12.12.2007

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