18.10.2024
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil19.12.2013

Filesharing: Keine Haftung des Anschluss­in­habers bei möglicher Urheber­rechts­verletzung durch Haushalts­an­ge­hörigeStörerhaftung bei möglicher Urheber­rechts­verletzung durch Haushalts­an­ge­hörige ausgeschlossen

Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haus­halts­angehöriger über den Inter­ne­t­an­schluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht der Anschluss­inhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des Anschluss­in­habers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses erhielt im März 2010 eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten aufgefordert wurde. Hintergrund der Abmahnung war, dass über den Inter­ne­t­an­schluss angeblich der pornografische Film "Der Stecher Nr. 15" zum Download bereitgestellt wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er die Rechts­ver­letzung nicht begangen habe und verwies darauf, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie deren 23-jähriger Sohn und 13-jährige Tochter Zugriff auf den Anschluss gehabt haben. Der Produzent des Films erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Schadenersatzes und der Abmahnkosten.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Abmahnkosten

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Produzent habe weder einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) noch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 2 Satz 2 UrhG) gehabt.

Zweifel an Täterschaft des Anschluss­in­habers

Eine Haftung des Anschluss­in­habers unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft sei nach Ansicht des Amtsgerichts ausgeschlossen gewesen. Denn es sei zweifelhaft gewesen, dass er die Rechts­ver­letzung beging. Zwar bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses auch der Täter ist (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08). Diese Vermutung habe der Anschluss­inhaber aber widerlegt. Denn er habe ausreichend dargelegt, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses ernsthaft möglich ist. Wer für den Rechtsverstoß tatsächlich verantwortlich ist, müsse er nicht angeben.

Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichts­pflicht

Dem Anschluss­inhaber sei auch keine Verletzung seiner Aufsichts­pflicht anzulasten gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn zum einen bestehe eine solche nicht gegenüber volljährigen Haushalts­an­ge­hörigen. Zum anderen sei zwar eine Aufsichts­pflicht gegenüber der minderjährigen Stieftochter in Betracht gekommen. Dafür hätte der Kläger aber beweisen müssen, dass diese die Rechts­ver­letzung begangen hat. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Keine Störerhaftung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Anschluss­inhaber ebenfalls nicht als Störer gehaftet. Denn dieser habe den Inter­ne­t­an­schluss durch ein individuelles Passwort ausreichend gesichert. Zudem komme eine Störerhaftung ohnehin nicht in Betracht, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechts­ver­letzung von einem Haushalts­an­ge­hörigen begangen wurde. Denn wäre dies der Fall, sei es nicht fraglich, ob der Anschluss ausreichend gegen einen Zugriff von außen gesichert war.

Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwältin Ulrike S. Lipka

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