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Amtsgericht Bühl Urteil20.02.2017

"Wilder Streik": Massenhafte unberechtigte Krankmeldungen von Mitarbeitern begründen keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand für Flugge­sell­schaftWilder Streik nicht vergleichbar mit regulärem von Gewerkschaft organisiertem Streik

Die massenhafte unberechtigte Krankmeldung von Mitarbeitern begründet für eine Flugge­sell­schaft keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugge­sell­schaft von einer massenhaften unberechtigten Krankmeldung von Mitarbeiterin betroffen. Durch diesen "Wilden Streik" beabsichtigten die Mitarbeiter auf eine Umstruk­tu­rierung des Unternehmens Einfluss nehmen zu können. Die Flugge­sell­schaft vertrat die Meinung, dass ein außer­ge­wöhn­licher Umstand vorliege, der zu einer Befreiung von einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO führe.

"Wilder Streik" kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts Bühl stelle ein Streik nur dann einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO dar, wenn er weder für das bestreikte Unternehmen noch für dessen streikende Mitarbeiter zumutbar vermieden werden könne. Ein "Wilder Streik" könne jedoch zumutbar verhindert werden.

Zumutbare Verhinderung eines "Wilden Streiks"

Bei einem "Wilden Streik" habe das bestreikte Unternehmen einen rechtlich erheblichen Einfluss, so das Amtsgericht, da er rechtswidrig sei und das Unternehmen gerichtlich gegen die Mitarbeiter und deren Vertretung vorgehen könne. Zudem warf das Gericht der Flugge­sell­schaft Fehler bei der Kommunikation vor. Denn Unternehmen werden regelmäßig umstrukturiert, ohne dass es dabei zu massenhaften Arbeits­nie­der­le­gungen komme. Ein Fehler bei der Kommunikation stelle keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Ferner wäre es für die Mitarbeiter zumutbar gewesen, auf die rechtswidrige Arbeits­nie­der­legung zu verzichten.

Keine Vergleich­barkeit eines "Wilden Streiks" mit regulärem, von Gewerkschaft organisiertem Streik

Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Bundes­ge­richtshof einen Streik als außer­ge­wöhn­lichen Umstand ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012 - X ZR 138/11 und X ZR 146/11 -). Jedoch beziehe sich die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts auf einen regulären Arbeitskampf, der von einer Gewerkschaft ausgerufen werde. So habe der Fall hier nicht gelegen.

Quelle: Amtsgericht Bühl, ra-online (zt/RRa 2017, 124/rb)

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