Dokument-Nr. 16508
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- WuM 1998, 281Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 281
- Unmittelbar vor dem Waschbecken befindliche Toilette, fehlender Spülkasten sowie fehlende bzw. verschiedenfarbige Fliesen rechtfertigen MietminderungAmtsgericht Köln, Urteil13.12.2011, 211 C 19/10
- Kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer neun Jahre alten ToilettenbrilleAmtsgericht Brühl, Urteil05.12.2000, 21 C 307/00
- Mietminderung bei unzureichendem Druck der ToilettenspülungAmtsgericht Münster, Urteil19.01.1993, 49 C 133/92
Amtsgericht Büdingen Urteil01.08.1997
Sprung in der Toilettenschüssel rechtfertigt Mietminderung von 10 %Gesprungene Toilettenschüssel stellt Mietmangel dar
Hat die Toilettenschüssel einen Sprung, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihre Toilettenschüssel einen Sprung hatte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Büdingen entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieter haben ihre Miete zu Recht mindern dürfen. Die gesprungene Toilettenschüssel habe einen Mangel der Mietsache dargestellt, der zu einer Mietminderung in Höhe von 10 % berechtigte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (zt/WuM 1998, 281/rb)
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