03.12.2024
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Amtsgericht Büdingen Urteil01.08.1997

Sprung in der Toilet­ten­schüssel rechtfertigt Mietminderung von 10 %Gesprungene Toilet­ten­schüssel stellt Mietmangel dar

Hat die Toilet­ten­schüssel einen Sprung, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihre Toilettenschüssel einen Sprung hatte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Büdingen entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieter haben ihre Miete zu Recht mindern dürfen. Die gesprungene Toilet­ten­schüssel habe einen Mangel der Mietsache dargestellt, der zu einer Mietminderung in Höhe von 10 % berechtigte.

Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (zt/WuM 1998, 281/rb)

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