Dokument-Nr. 16537
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- WuM 2013, 304Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 304
- BGH zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher MietzahlungBundesgerichtshof, Urteil01.06.2011, VIII ZR 91/10
- Geringfügige unpünktliche Zahlungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des MietverhältnissesLandgericht Berlin, Urteil06.12.2011, 63 S 178/11
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil14.02.2013
Einmalig geringfügig verspätete Mietzahlung nach Abmahnung berechtigt nicht zur Kündigung des MietverhältnissesErhebliches Fehlverhalten des Mieters liegt nicht vor, sondern lediglich Bagatelle
Zahlt ein Mieter nach erfolgter Abmahnung einmal seine Miete um einen Tag verspätet, rechtfertigt dies weder eine außerordentliche noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Denn das Fehlverhalten des Mieters ist nicht als erheblich anzusehen. Vielmehr liegt ein Bagatellfall vor. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall zahlte eine Mieterin ihren Mietzins um einen Tag verspätet. Da die Mieterin bereits wegen unpünktlicher Mietzahlung in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sprach die Vermieterin die fristlose Kündigung aus. Allerdings erfolgte die Kündigung erst einige Monate nach der verspäteten Mietzahlung. Die Mieterin weigerte sich nachfolgend auszuziehen, so dass die Vermieterin eine Räumungs- und Herausgabeklage erhob.
Fristlose, außerordentliche Kündigung war unwirksam
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da die fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei. Eine Zahlungsunpünktlichkeit rechtfertige nur dann eine Kündigung, wenn durch das Zahlungsverhalten des Mieters das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört oder zumindest stark erschüttert ist.
Erhebliches Fehlverhalten der Mieterin lag nicht vor
Das Verhalten der Mieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts aber kein erhebliches, nachhaltiges vorwerfbares Verhalten in der Weise dargestellt, dass dadurch das Vertrauensverhältnis vollkommen zerstört wurde. Vielmehr habe eine Bagatelle vorgelegen. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung in Betracht gekommen. Etwas anderes könne nur gelten, so das Gericht weiter, wenn der Mieter trotz Abmahnung über einen längeren Zeitraum seinen Mietzins laufend unpünktlich zahlt und sich damit als unzuverlässig erweist.
Kündigung wegen des langen Abwartens unwirksam
Zudem sei die Kündigung aus Sicht des Gerichts wegen des langen Abwartens unwirksam gewesen. Durch das mehrere Monate lange warten, habe die Vermieterin gezeigt, dass sie die um einen Tag verspätete Mietzahlung als nicht so wesentlich ansah, dass sie eine fristlose Kündigung begehrte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
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