21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22194

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Urteil21.11.2014Landgericht Berlin63 S 80/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 126Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 126
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Landgericht Berlin Urteil21.11.2014

Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch VermieterGrundsätzliches Recht auf Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung

Nach erfolgter Abmahnung wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen rechtfertigt grundsätzlich bereits eine weitere verspätete Zahlung eine ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses durch den Vermieter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die erneute Verspätung lediglich von geringfügiger Natur ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung zahlten die Miete für April 2012, September 2012, November 2012, Januar 2013 und März 2013 erheblich verspätet. Die Vermieterin sprach aufgrund dessen eine Abmahnung aus. Dennoch zahlten die Mieter die Miete für April 2013 erst zwei Werktage nach dem Fällig­keitsdatum und somit unpünktlich. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis ordentlich. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Kündigung aufgrund Unerheblichkeit der verspäteten Mietzahlung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der verspäteten Mietzahlung kündigen dürfen. Zwar habe darin ein Verstoß gegen mietver­tragliche Pflichten gelegen. Zudem seien die Mieter bereits abgemahnt worden. Gleichwohl folge nicht aus jeder Pflicht­ver­letzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses. Erforderlich sei vielmehr eine hinreichende Erheblichkeit. Daran habe es hier gefehlt. Es habe nur eine Verzögerung von zwei Werktagen vorgelegen. Zudem haben die Mieter seit Mietbeginn im Jahr 1999 und wieder seit Juli 2013 stets pünktlich ihren Mieten gezahlt. Eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei somit nicht unzumutbar gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 126/rb)

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