14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen einen Teppich gereinigt von einen Staubsauger.

Dokument-Nr. 34527

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Urteil09.02.2024Amtsgericht Berlin-Kreuzberg14 C 156/22
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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil09.02.2024

Bürsten eines Teppichs in falscher Strichrichtung und Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmittel als Bearbei­tungs­fehler bzw. unsachgemäße ReinigungAnspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten

Es stellt ein Bearbei­tungs­fehler dar, wenn ein Teppich nach der Reinigung in falscher Strichrichtung gebürstet wird. In der Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmitteln liegt eine unsachgemäße Reinigung. Beides begründet einen Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 ließ eine Frau in Berlin zwei Teppiche in die Reinigung bringen. Es handelte sich um einen Adoros- und einen Vorwerkteppich. Nach der Reinigung wies der Adoros-Teppich tiefe Kratzer auf. Die Fransen des Vorwerkteppichs waren fast vollständig brüchig und mürbe. Die Frau verlangte aufgrund dessen nach erfolglosem Nachbes­se­rungs­ver­langen die Erstattung der Reini­gungs­kosten in Höhe von 500 €. Da sich die Reinigungsfirma weigerte dem nachzukommen, erhob die Frau Klage.

Anspruch auf Erstattung der Reini­gungs­kosten

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie könne nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB die Erstattung der Reini­gungs­kosten als Schadensersatz verlangen. Denn die von der Beklagten durchgeführte Reinigung sei mangelhaft im Sinne des § 633 BGB gewesen. Ein Sachver­ständiger hatte festgestellt, dass die Kratzer im Teppich lediglich sichtbare Florver­tie­fungen darstellten. Diese sind durch die Bürstung in falscher Strichrichtung entstanden. Ein Teppich müsse nach der Reinigung einheitlich in einer Strichrichtung gebürstet werden. Die Beschädigung der Fransen sei durch die Reinigung mit chemischen Bleichmittel entstanden.

Vorliegen eines Bearbei­tungs­fehlers bzw. einer unsachgemäßen Reinigung

Das Amtsgericht machte sich die Ausführungen des Sachver­ständigen zu eigen. Sowohl bei dem Bürsten in die falsche Strichrichtung, als auch bei der Behandlung der Fransen mit chemischen Bleichmittel handele es sich um Bearbei­tungs­fehler bzw. eine unsachgemäße Ausführung der Reinigung, die nicht dem entspreche, was bei Reinigungen von Teppichen gleicher Art üblich sei und der Besteller bei einer fach- und ordnungsgemäßen Reinigung erwarten dürfe.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

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