Dokument-Nr. 31384
Permalink https://urteile.news/
Amtsgericht Bad Iburg Beschluss14.01.2022
Bei Streit zwischen Vater und Mutter über Corona-Impfung des Kindes wird das Sorgerecht auf den Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt, übertragenKindeswille ist zu beachten, wenn das Kind sich eine eigene Meinung bilden kann
Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden. Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden.
Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.
Familiengericht überträgt die Impfentscheidung auf den Vater
Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.
Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.
Entscheidung ist dem Elternteil zu übertragen, der der Empfehlung der STIKO folgt
Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor. Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung haben.
Kindeswille ist zu beachten, wenn das Kind sich einen eigenen Willen bilden kann
Zusätzlich sei nach § 1697 a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Familiengericht Bad Iburg, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31384
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.