18.10.2024
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Dokument-Nr. 31756

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Urteil04.02.2022Amtsgericht Wiesbaden92 C 2541/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 484Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 484
  • NJW 2022, 1326Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1326
  • WuM 2022, 243Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 243
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil04.02.2022

Kein Recht zur Untersagung des Abstellens von E-Autos in Tiefgarage einer Wohnei­gen­tums­anlageEntsprechender Mehrheits­be­schluss verstößt gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Versammlung einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Wiesbaden im August 2021 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verboten ist. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektro­fahr­zeugen. Gegen den Beschluss erhob eine der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen Klage.

Anspruch auf Abstellen von E-Autos in Tiefgarage

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Klägerin. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser unabdingbare Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungs­ei­gentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen. Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektro­fahr­zeugen in der Tiefgarage gegen das gesetz­ge­be­rische Ziel der Schaffung von Ladein­fra­s­truktur.

Angeblich erhöhte Brandgefahr unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob von Elektro­fahr­zeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetz­ge­be­rischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektro­fahr­zeugen in der Tiefgarage.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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