21.11.2024
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Dokument-Nr. 11777

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Amtsgericht Tiergarten Urteil06.06.2011

Steinewerfer wegen Landfrie­densbruch und Sachbe­schä­digung strafbarKrawalle nach Demonstration gegen die Räumung des besetzten Hauses in der Liebigstraße 14 in Berlin

Wer nach einer Demonstration einen Stein auf ein Polizeiauto wirft, macht sich wegen Landfrie­densbruch und Sachbe­schä­digung strafbar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten hervor.

Am 2. Februar 2011 wurde das besetzte Haus in der Liebigstraße 14 polizeilich geräumt. Eine Erinnerung gegen die Räumung, die der Verein Liebig 14 e.V. gegen die Art und Weise der Zwangs­voll­streckung durch den Gerichts­voll­zieher eingelegt hatte, wurde von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 1. Februar 2011 zurückgewiesen. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin wies noch am Abend des 1. Februars die Beschwerde zurück.

Angeklagter warf Schotterstein auf Polizeiauto

Der Angeklagte nahm am 2. Februar an einer Protest­kund­gebung gegen die Räumung teil. Nach dem Ende der Demonstration kam es zu gewalttätigen Übergriffen auf Polizeibeamte. Der Angeklagte beteiligte sich an diesen Ausschreitungen. Er nahm aus dem Gleisbett einer Straßen­bahnlinie zwei Schottersteine. Einen der Schottersteine warf er aus ca. 8 Metern auf ein Fahrzeug der Bundespolizei. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass das Fahrzeug beschädigt werden könnte. Den anderen Stein packte er in seinen Rucksack.

Bewährungstrafe

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Landfrie­dens­bruchs in Tateinheit mit versuchter Sachbe­schä­digung (§§ 125, 303, 22, 23, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Tiergarten (vt/pt)

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