Dokument-Nr. 30912
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- WuM 2021, 483Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 483
Amtsgericht Stuttgart Urteil30.03.2021
Wohnungsmieter hat Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf BalkonVoraussetzung ist baurechtliche Zulässigkeit, keine optische Störung, leichte Rückbaubarkeit und fachmännische Installation
Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert ist. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Stuttgart hatten Anfang des Jahres 2020 eine Solaranlage auf ihren Balkon installiert, obwohl die Vermieterin mit dem Vorhaben nicht einverstanden war. Sie klagte daher auf Entfernung der Anlage.
Kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage gemäß § 541 Abs. 1 BGB zu. Denn die Mieter können die Genehmigung der Anlage verlangen. Es sei zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einsparung von Kosten und Energie führt. Eine Solaranlage sei bezüglich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien mit Vorteilen verbunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.
Anspruch der Wohnungsmieter auf Genehmigung einer Solaranlage
Ein Vermieter dürfe daher nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ohne triften Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Voraussetzung sei aber, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Zudem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2021, 483/rb)
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