„Verbreiten bzw. Zugänglichmachen von Gewaltdarstellung in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften sowie in einem Fall Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ so lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der gegen die Jugendlichen aus Immenstadt erhoben wurde. Die Jugendlichen haben Videosequenzen auf ihr Handy geladen und diese an andere Jugendliche weitergegeben.
Über die Strafbarkeit hätten sie sich keine Gedanken gemacht – bei allem was jeden Tag im Fernsehen gebracht werde. Es war einfach „cool“ und wohl in erster Linie von der Gruppendynamik beeinflusst.
Daher hat die Jugendrichterin in Sonthofen die ersten beiden Verfahren des „Aufladens von Videosequenzen auf das Handy“ mit gemeinnütziger Arbeit (6 Tage bzw. 3 Tage) geahndet. Darüber hinaus müssen die 14-jährigen einen Aufsatz schreiben, was Motiv war, die Videosequenzen auf das Handy zu spielen und weiterzugeben.
Auch mit der „schwersten Strafe“ waren die Jugendlichen einverstanden – die teuren Handys wurden eingezogen.
Deutschlandweit ist dies das erste Urteil wegen des Herunterladens von Gewaltvideos.
In Berlin wurde im Dezember 2005 ein Schüler, der auf seinem Handy Videosequenzen mit Gewaltdarstellungen (so genanntes "Happy Slapping" = fröhliches Zuschlagen) hatte, vom Unterricht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Unterrichtsausschlusses. Ebenso urteilte das VG Karlsruhe in einem vergleichbaren Urteil.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des AG Sonthofen vom 22.08.2006 und 12.05.2006