Dokument-Nr. 15994
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Bonn Vergleich08.04.2013
Jugendliche wegen Veröffentlichung eines Youtube-Videos mit beleidigendem Inhalt zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet13-jährige Jugendliche müssen sich wegen Mobbings im Internet verantworten
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass Schüler, die einen Rap-Song mit demütigendem Inhalt über einen Mitschüler ins Internet stellen, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet werden können.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten zwei 13-jährige Schüler ein Video gedreht und es im Mai 2010 auf der Internetplattform Youtube eingestellt. In dem Video wird ein gleichaltriger farbiger Mitschüler und dessen aus Afrika stammende Familie vor allem rassistisch und sexistisch aufs Übelste verunglimpft. Als das Mobbingopfer von Klassenkameraden und Fußballfreunden darauf angesprochen wurde, erstattete die Familie Anzeige. Vier Tage später wurde das Video wieder aus dem Netz genommen.
Parteien einigen sich durch Vergleich vor Gericht
Die betroffene Familie forderte von den Schülern vor dem Landgericht Bonn die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von 14.000 Euro Schmerzensgeld. Bei der Verhandlung griffen beide Parteien den Vorschlag des Gerichts zu einer gütlichen Einigung auf. Laut des geschlossenen Vergleichs erhält die Familie danach insgesamt 5.000 Euro Schmerzensgeld von den beiden verklagten Jugendlichen. Zudem wurde eine Unterlassungsvereinbarung geschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: ARAG/ra-online (kg)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung15994
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.