21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Solingen Urteil18.06.2013

Autounfall: Nutzloses Benzin im verunfallten Fahrzeug begründet Schaden­ersatzanspruchGeschädigter muss zudem nicht Kraftstoffrest abpumpen

Erleidet ein Fahrzeug infolge eines Unfalls einen Totalschaden, ist das noch im Fahrzeug befindliche Benzin nutzlos und kann im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Der geschädigte Fahrzeug­be­sitzer ist zudem nicht verpflichtet, den restlichen Kraftstoff abzupumpen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2012 zu einem Verkehrsunfall, wodurch ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrbar war. Im Fahrzeug befand sich jedoch noch ein Kraftstoffrest von 55 Litern. Der Fahrzeug­be­sitzer meinte, das restliche Benzin stelle einen ersatzfähigen Schaden dar und klagte daher auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Kraftstoffrest bestand

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten des Fahrzeug­be­sitzers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 77 € zugestanden, denn der Kraftstoffrest habe einen ersatzfähigen Schaden dargestellt. Aufgrund dessen, dass der verunfallte Wagen einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrbar war, sei das Benzin im Fahrzeug nutzlos gewesen. Es habe daher eine Schaden­s­po­sition dargestellt. Ausgehend von einem Literpreis von 1,40 € ermittelte das Gericht die Schadenshöhe mit 77 €.

Kein Mitverschulden durch fehlendes Abpumpen des Kraft­stoff­restes

Der Fahrzeug­be­sitzer habe zudem, nach Auffassung des Amtsgerichts, nicht gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht (§ 254 BGB) verstoßen, indem er es unterließ den Kraftstoffrest abzupumpen. Denn zum einen hätte dies weitere Kosten verursacht. Zum anderen wäre dies mit einem für den Fahrzeug­be­sitzer unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Darüber hinaus sei bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht mehr so werthaltig, wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff.

Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)

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