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Dokument-Nr. 14361

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Urteil08.12.1987Amtsgericht Schöneberg12 C 354/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1988, 361Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1988, Seite: 361
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Schöneberg Urteil08.12.1987

Schlechter Fernsehempfang berechtigt zu einer Mietminderung - Durchgerostete Heizkörper nichtMinderung von 10 % angemessen

Ist der Fernsehempfang in einer Mietwohnung schlecht, so rechtfertigt dies eine Minderung der Kaltmiete von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines schlechten Fernsehempfangs und durchgerosteter Heizkörper minderten die Mieter einer Mietwohnung ihre Mieter. Der Vermieter verlangte jedoch Zahlung des Mietzinses und erhob Klage.

Minderung wegen Fernsehempfang

Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass der schlechte Fernsehempfang eine Minderung rechtfertigte. Zwar seien die an der Antennenbuchse gemessenen Werte innerhalb der Toleranz gewesen, dies spreche aber nicht zwingend für einen guten Fernsehempfang. Denn es war zu einer von dem Vermieter veranlasste Reparatur gekommen, die bei Vorliegen einer bloß unerheblichen Störung des Fernsehempfangs nicht verständlich sei.

Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 10 % des Kaltmietzinses für angemessen.

Minderung wegen Heizkörper

Die durchgerosteten Heizkörper berechtigten nach Auffassung des Amtsgerichts keine Mietminderung, denn ein zur Minderung berechtigter Mangel habe nicht vorgelegen, denn könne noch keine undichte Stelle festgestellt werden, komme ein plötzliches Durchbrechen der Roststellen nicht in Betracht. Des Weiteren sei es nicht ersichtlich gewesen, dass die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Heizkörper beeinträchtigt war.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 1988, 361/rb)

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