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Dokument-Nr. 13998

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Urteil23.06.1988Amtsgericht Hamburg40 b C 2213/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 70Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 70
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil23.06.1988

Lagebedingter schlechter Fernsehempfang über eine Gemein­schafts­antenne stellt kein Mangel der Mietsache darMieter klagte über Empfangs­stö­rungen

Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen ungestörten Fernsehempfang, wenn der Grund der Störungen in den örtlichen Gegebenheiten liegt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Breit­band­ka­be­l­an­schluss zur Verfügung gestellt wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beklagte der Mieter einer Wohnung, dass er über die Gemeinschaftsantenne bestimmte Programme nicht störungsfrei empfangen konnte. Der Mietvertrag regelte, dass die Gemein­schafts­antenne für den Empfang des kompletten Programmes vorgesehen ist. Der Mieter meinte, der Vermieter habe dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäßer Fernsehempfang bestehe. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass ein Fehler an der Gemein­schafts­antenne nicht vorliege, sondern die bestehende Bebauung im Umfeld für die Störungen verantwortlich sei.

Schlechter Fernsehempfang aufgrund örtlicher Gegebenheiten stellt keinen Fehler der Mietsache dar

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Mieter. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen ungestörten Fernsehempfang, wenn die Störungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere durch die Nachbarbebauung hervorgerufen werden. Ein Fehler an der Gemein­schafts­antenne besteht nicht. Der Viermieter ist lediglich zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Antennenanlage verpflichtet.

Anspruch auf Bereitstellung eines Kabel­an­schlusses besteht nicht

Das Amtsgericht entschied, dass dies unver­hält­nismäßig in die Dispo­si­ti­o­ns­freiheit des Vermieters eingreifen würde. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die der Anschluss zu bieten vermag, nach den gegenwärtigen Anschauungen nicht zum typischen Wohnbedarf zählen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/rb)

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