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18.01.2025  
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Amtsgericht Sankt Blasien Urteil10.03.1998

Unfall auf der Rodelbahn: Schlittenfahrer haftet bei Missachtung der FIS-Regeln im SchadensfallFIS-Regeln gelten nicht nur für Ski- und Snowboardfahrer sonder auch für Schlittenfahrer

Auch auf der Rodelbahn gelten die "Verkehrsregeln" des internationalen Ski-Verbandes FIS. Kommt es zu einem Unfall, weil ein von oben her kommender Schlittenfahrer ungebremst in einen bereits am Ende der Rodelbahn befindlichen Schlittenfahrer hineinfährt und diesen verletzt, haftet der zu schnell­ge­fahrene Rodler. Generell sind Fahrstil und Tempo dem eigenen Können und den Gegebenheiten der Gelände- und Witte­rungs­ver­hältnisse anzupassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts St. Blasien hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Rodelbahn zum Zusammenprall zweier Schlittenfahrer. Bei dem Unfall stand die Klägerin mit ihrem Sohn im Zielraum der Rodelbahn, die Beklagte kam mit ihrem Schlitten den Rodehang hinunter und prallte am Ziel auf den Schlitten der Klägerin. Diese zog sich bei dem daraus resultierenden Sturz eine Verletzung des linken Handgelenks zu, die sie für etwa einen Monat arbeitsunfähig machte.

Klägerin hatte keine Gelegenheit herannahendem Schlitten auszuweichen

Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei mit voller Fahrt auf dem Schlitten von hinten in sie hinein gefahren, wodurch sie zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe. Da sie gerade erst mit dem eigenen Schlitten am Hangende angekommen sei, habe sie noch mit dem Rücken zur Rodelbahn gestanden und keine Gelegenheit gehabt, die herannahende Beklagte zu bemerken und ihr auszuweichen.

Beklagte behauptet, Klägerin sei durch den Schreck gestürzt

Die Beklagte war dagegen der Auffassung, die Klägerin sei mit ihrem Sohn und einer weiteren Person im "Gänsemarsch" quer über das Ende des Rodelhangs gelaufen. Die Beklagte habe noch "Weg! Aus dem Weg" gerufen, gebremst und den Schlitten herumgerissen. Da sie die Klägerin weder berührt noch umgefahren habe, sei diese vielmehr durch den Schreck gestürzt.

Schlittenfahrer müssen Fahrkönnen den Gegebenheiten der Schneepiste anpassen

Das Amtsgericht St. Blasien stellte zunächst fest, dass beim Schlittenfahren hinsichtlich der Sorgfalts­pflichten die gleichen Regeln gültig sein, wie beim Skifahren. Diese richten sich in den Altenländern nach den so genannten FIS-Regeln und besagen, dass sich Skifahrer so verhalten müssen, dass kein anderer durch sie gefährdet oder geschädigt wird, der von hinten kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vorausfahrende Fahrer nicht gefährdet und Geschwin­dig­keiten auf den Pisten an Können, sowie an Gelände- und Witte­rungs­ver­hältnisse anzupassen sind.

Vermutung, dass Beklagte zu schnell gefahren ist, kann nicht widerlegt werden

Nach Beweisaufnahme und Zeugenaussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte diesen Regeln nicht gefolgt sei und die Schuld am Unfall trage. Die Beschädigung des Schlittens der Klägerin könne unbedenklich dem Unfall zugeordnet werden und auch die Tatsache, dass die Beklagte eindeutig zu schnell gefahren sei, könne nicht widerlegt werden. Denn wenn die Beklagte nicht unkontrolliert und viel zu schnell gefahren wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, noch vor dem Aufprall laute Warnrufe abzugeben.

Geschädigten kann kein Mitverschulden zugerechnet werden

Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Da sie nach Zeugenaussagen gerade erst kurz vor dem Zusammenprall am Hangende angekommen und aus dem Schlitten ausgestiegen sei, um auch ihr Kind herauszuheben, sei es unwahr­scheinlich, dass ihr noch eine Reaktion auf die Warnrufe hätte möglich sein können.

Quelle: ra-online (vt/ac)

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