Im zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Rodelbahn zum Zusammenprall zweier Schlittenfahrer. Bei dem Unfall stand die Klägerin mit ihrem Sohn im Zielraum der Rodelbahn, die Beklagte kam mit ihrem Schlitten den Rodehang hinunter und prallte am Ziel auf den Schlitten der Klägerin. Diese zog sich bei dem daraus resultierenden Sturz eine Verletzung des linken Handgelenks zu, die sie für etwa einen Monat arbeitsunfähig machte.
Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei mit voller Fahrt auf dem Schlitten von hinten in sie hinein gefahren, wodurch sie zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe. Da sie gerade erst mit dem eigenen Schlitten am Hangende angekommen sei, habe sie noch mit dem Rücken zur Rodelbahn gestanden und keine Gelegenheit gehabt, die herannahende Beklagte zu bemerken und ihr auszuweichen.
Die Beklagte war dagegen der Auffassung, die Klägerin sei mit ihrem Sohn und einer weiteren Person im "Gänsemarsch" quer über das Ende des Rodelhangs gelaufen. Die Beklagte habe noch "Weg! Aus dem Weg" gerufen, gebremst und den Schlitten herumgerissen. Da sie die Klägerin weder berührt noch umgefahren habe, sei diese vielmehr durch den Schreck gestürzt.
Das Amtsgericht St. Blasien stellte zunächst fest, dass beim Schlittenfahren hinsichtlich der Sorgfaltspflichten die gleichen Regeln gültig sein, wie beim Skifahren. Diese richten sich in den Altenländern nach den so genannten FIS-Regeln und besagen, dass sich Skifahrer so verhalten müssen, dass kein anderer durch sie gefährdet oder geschädigt wird, der von hinten kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vorausfahrende Fahrer nicht gefährdet und Geschwindigkeiten auf den Pisten an Können, sowie an Gelände- und Witterungsverhältnisse anzupassen sind.
Nach Beweisaufnahme und Zeugenaussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte diesen Regeln nicht gefolgt sei und die Schuld am Unfall trage. Die Beschädigung des Schlittens der Klägerin könne unbedenklich dem Unfall zugeordnet werden und auch die Tatsache, dass die Beklagte eindeutig zu schnell gefahren sei, könne nicht widerlegt werden. Denn wenn die Beklagte nicht unkontrolliert und viel zu schnell gefahren wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, noch vor dem Aufprall laute Warnrufe abzugeben.
Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Da sie nach Zeugenaussagen gerade erst kurz vor dem Zusammenprall am Hangende angekommen und aus dem Schlitten ausgestiegen sei, um auch ihr Kind herauszuheben, sei es unwahrscheinlich, dass ihr noch eine Reaktion auf die Warnrufe hätte möglich sein können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: ra-online (vt/ac)