03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Traunstein Urteil29.06.2005

Rodelunfall: Schlit­ten­her­steller muss Schlitten keine Gebrauchs­an­weisung beifügenFahrei­gen­schaften eines Rodelschlittens gehören zum allgemeinen Erfah­rungs­wissen

Das Fehlen einer Gebrauchs­an­weisung für einen Rodelschlitten begründet keinen Instruk­ti­o­ns­fehler. Dies hat das Landgericht Traunstein entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater einen neuen Schlitten erworben. Er probierte diesen sogleich mit seiner 9-jährigen Tochter aus. Sie rodelten einen flachen Wiesenhang bergab. Der auf dem Schlitten hinten sitzende Vater versuchte zu lenken. Der Schlitten kam nach links von der geplanten Fahrtrichtung ab und prallte auf einen Baumstumpf. Der Vater brach sich Mittel­hand­knochen links und Rippen, die Tochter erlitt eine Kopfprellung, Gehir­n­er­schüt­terung, Bewusst­lo­sigkeit und Amnesie.

Der Vater verklagte daraufhin den Hersteller des Schlittens auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes und verlangte 10.000,- EUR für sich und 2.500,- EUR für die Tochter sowie Fahrtkosten, Attestkosten und Pauschalen.

Vater: Gebrauchs­an­weisung fehlte

Der Vater meinte, dass der Hersteller Hinweise für den Gebrauch, wie z.B. Empfehlungen zur Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutz­aus­rüstung hätte machen müssen. Außerdem hätte der Hersteller darauf hinweisen müssen, dass der Schlitten nicht von einem Erwachsenen und einem Kind benutzt werden dürfe.

Landgericht: Rodeln ist Sportart in freier Natur und kann entsprechende Konsequenzen haben

Das Landgericht Traunstein wies die Klage des Vaters jedoch ab. Der von Beklagten hergestellte Schlitten weise keinen Produktfehler auf, so dass eine Haftung nach § 1 Produkt­haf­tungs­gesetz nicht in Frage käme.

Gericht: Kein Instruk­ti­o­ns­fehler

Auch ein Instruktionsfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 a) Produkt­haf­tungs­gesetz liege nicht vor. Der Hersteller müsse nicht darauf hinweisen, dass der Schlitten sich wesentlich schlechter steuern lässt, wenn ein Erwachsener und ein Kind gemeinsam mit ihm fahren.

Das Rodeln stelle eine Spiel- und Sportart in freier Natur dar mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Schnee verändere unter dem Einfluss von Sonne, Wind und Frost seine Eigenschaften laufend. Selbst innerhalb eines Hanges könne sich während einer einzigen Abfahrt die Schnee­be­schaf­fenheit ändern.

Landgericht: Fahrei­gen­schaften eines Schlittens müssen nicht erklärt werden

Dementsprechend seien bei Winter­sport­geräten, die auf Schnee zum Einsatz kommen, die Fahrei­gen­schaften vom Untergrund abhängig. Hierbei handele es sich aber - jedenfalls im schneereichen, Landge­richts­bezirk - um allgemeines Erfah­rungs­wissen, das nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht werden müsse.

Quelle: ra-online, Landgericht Traunstein (vt/pt)

der Leitsatz

ra-online Leitsatz: Es stellt keinen Instruk­ti­o­ns­fehler im Sinne von § 3 Abs. 1 a) Produkt­haf­tungs­gesetz dar, wenn ein Schlitten-Hersteller einem Rodelschlitten keine Gebrauchs­an­weisung beilegt.

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