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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.09.2010

OLG Hamm: Rodeln im Stadtpark erfolgt auf eigene GefahrSchlittenfahrer muss Gelände vorab auf Eignung als Rodelpiste überprüfen und mit Bodenu­neben­heiten rechnen

Eine Stadt ist nicht aus Verkehrs­si­che­rungs­gründen dazu verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.

Gelände nicht als Rodelfläche sondern als Park konzipiert

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schaden­s­er­satzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem Oberlan­des­gericht Hamm ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des Gerichts schon keine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauer­ab­gren­zungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenu­neben­heiten einstellen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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