21.11.2024
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Dokument-Nr. 18251

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Urteil25.10.2013Amtsgericht Rostock47 C 135/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 101Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 101
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Amtsgericht Rostock Urteil25.10.2013

Schmerzensgeld bei blutender Nasenwunde auf Kreuz­fahrt­schiff wegen Stoß mit Tablett durch StewardFehlende Bademöglichkeit aufgrund Verletzung begründet kein Schaden­ersatz­anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude

Erhält eine Kreuz­fahrt­passagierin aufgrund einer Ungeschick­lichkeit eines Stewards eine blutende und schmerzende Nasenwunde, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Kann die Passagierin zudem nicht mehr baden, so begründet dies keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Denn dies stellt eine nur unerhebliche Beein­träch­tigung der Reise dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrtreise im April 2011 wurde eine Passagierin von einem Steward mit einem Tablett an der Nase gestoßen. Dadurch entstand eine Risswunde. Aufgrund der Verletzung litt die Passagierin in den nächsten zwei Tagen unter Schmerzen und konnte deswegen schlecht schlafen. Zudem durfte sie nicht mehr baden. Die Passagierin klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Amtsgericht Rostock bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR nach § 651 f Abs. 1 BGB. Die Verletzung der Passagierin habe einen Reisemangel dargestellt, da sie einen Anspruch darauf hatte, während der Reise nicht verletzt zu werden. Zwar sei ein Schmer­zens­geldan­spruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nur eine geringfügige Platz- oder Schürfwunde, eine leichte Prellung oder ein unerheblicher Bluterguss vorliegt. Die Verletzung der Passagierin sei aber über die Schürfwunde hinausgegangen. Neben den kurzzeitigen Schwindel- und Übelkeitsgefühl habe die Passagierin in den nächsten Tagen Schmerzen gehabt. Diese Folgen habe das Schmerzensgeld gerechtfertigt.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen entgangener Urlaubsfreude

Der Passagierin habe jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise habe nicht vorgelegen. Die Passagierin habe lediglich nicht mehr im Pool und im Meer baden können. Dies habe zu keiner erheblichen Beein­träch­tigung der Reise geführt.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 101/rb)

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