Dokument-Nr. 18251
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- RRa 2014, 101Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 101
Amtsgericht Rostock Urteil25.10.2013
Schmerzensgeld bei blutender Nasenwunde auf Kreuzfahrtschiff wegen Stoß mit Tablett durch StewardFehlende Bademöglichkeit aufgrund Verletzung begründet kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
Erhält eine Kreuzfahrtpassagierin aufgrund einer Ungeschicklichkeit eines Stewards eine blutende und schmerzende Nasenwunde, so besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Kann die Passagierin zudem nicht mehr baden, so begründet dies keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Denn dies stellt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrtreise im April 2011 wurde eine Passagierin von einem Steward mit einem Tablett an der Nase gestoßen. Dadurch entstand eine Risswunde. Aufgrund der Verletzung litt die Passagierin in den nächsten zwei Tagen unter Schmerzen und konnte deswegen schlecht schlafen. Zudem durfte sie nicht mehr baden. Die Passagierin klagte daher auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Amtsgericht Rostock bejahte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR nach § 651 f Abs. 1 BGB. Die Verletzung der Passagierin habe einen Reisemangel dargestellt, da sie einen Anspruch darauf hatte, während der Reise nicht verletzt zu werden. Zwar sei ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nur eine geringfügige Platz- oder Schürfwunde, eine leichte Prellung oder ein unerheblicher Bluterguss vorliegt. Die Verletzung der Passagierin sei aber über die Schürfwunde hinausgegangen. Neben den kurzzeitigen Schwindel- und Übelkeitsgefühl habe die Passagierin in den nächsten Tagen Schmerzen gehabt. Diese Folgen habe das Schmerzensgeld gerechtfertigt.
Kein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
Der Passagierin habe jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise habe nicht vorgelegen. Die Passagierin habe lediglich nicht mehr im Pool und im Meer baden können. Dies habe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 101/rb)
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