23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13210

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Urteil17.02.1988Amtsgericht Rendsburg3 C 551/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1989, 284Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 284
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Amtsgericht Rendsburg Urteil17.02.1988

Mäuseplage und Ausfall der Warmwas­ser­ver­sorgung rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von 10 und 15 ProzentMäusedreck, angeknabberte Vorratstüten und fehlendes Warmwasser über mehrere Monate stellen einen Mangel der Mietsache dar

Eine Mäuseplage gilt als Mangel der Mietsache und begründet einen Mietmin­de­rungs­an­spruch. Befindet sich das Mietobjekt jedoch auf dem Land in der Nachbarschaft einer Schweinezucht, so hat der Mieter nicht den gleichen Minde­rungs­an­spruch wie der Mieter einer Stadtwohnung. Das Vorkommen von Mäusen auf dem Lande ist anders als in einer Stadtwohnung nicht vermeidbar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Mietkos­ten­min­derung, die die Mieter einer Wohnung aufgrund einer Mäuseplage und des Ausfalls der Warmwasserversorgung geltend machten.

Mieter verlangen Mietminderung für Mäuseplage

Die Mieter hatten eine monatliche Miete in Höhe von 550 DM zuzüglich Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 116 DM zu zahlen, wovon sie schließlich einen Teil aufgrund der von ihnen angeführten Mängel einbehielten. Die Mieter hielten eine Minderung der Miete um 15 Prozent für angemessen, da sie an einer erheblichen Mäuseplage gelitten hätten. Die Tiere seien in der Küche, im Wohnzimmer, Schlafzimmer und im Vorratsraum gefangen worden, insgesamt schließlich über 50 Exemplare. In allen Räumen sei Mäusedreck vorhanden gewesen. Eine weitere Minderung in Höhe von 25 Prozent werde dadurch gerechtfertigt, dass die Warmwas­ser­ver­sorgung zwischen Mai und August nicht funktioniert habe. Der Vermieter klagte schließlich auf den seiner Meinung nach zu Unrecht von den Mietern einbehaltenen Geldbetrag. Er behauptete, dass der Mieter Hühnerfutter offen lagere und dadurch die Mäuse anziehe.

Lage des Mietobjekts ist bei der Bemessung der Mietminderung zu berücksichtigen

Das Amtsgericht Rendsburg hielt die Klage nur teilweise für begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass in dem Haus eine erhebliche Mäuseplage bestanden habe. Die in diesem Fall angehörten Zeugen hätten berichtet, Mäusedreck und angeknabberte Vorratstüten entdeckt zu haben. Außerdem hätten sie bei den Beklagten einen Eimer mit 15 toten Mäusen gesehen.

Amtsgericht Rendsburg spricht 10 % Mietminderung für Mäuseplage zu

Die Mäuseplage stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar und berechtige die Beklagten zu einer Minderung in Höhe von 10 Prozent. Eine höhere Mietminderung komme jedoch nicht in Betracht, da die Wohnung auf dem Land liege und sich in der Nachbarschaft eine Schweine- und Rinderzucht befinden würde. Das Vorkommen von Mäusen auf dem Lande, insbesondere in der Nähe eines Objekts der Tierhaltung, sei anders als in einer Stadtwohnung nicht vermeidbar. Die Beein­träch­tigung, die aufgrund der Lage des Mietobjekts entstehen kann, sei bei der Bemessung der Höhe der Minderung zu berücksichtigen.

15 % Mietminderung für Ausfall der Warmwas­ser­ver­sorgung

Eine weitere Minderung sei für den Ausfall der Warmwas­ser­ver­sorgung gerechtfertigt. Ein Satz von 15 Prozent komme hierfür in Betracht.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Rendsburg (vt/st)

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