18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10938

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Urteil15.11.2000Amtsgericht Berlin-Köpenick12 C 214/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2001, 46Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2001, Seite: 46
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil15.11.2000

Warmwasser: Bei übermäßigem Kaltwas­ser­vorlauf ist Mietminderung von 10 % gerechtfertigtKaltwas­ser­vorlauf in Mietwohnung darf nicht länger als 10 Sekunden dauern

Der normgemäße Kaltwas­ser­vorlauf bei der Entnahme von Warmwasser darf nicht länger als 10 Sekunden dauern. Dabei dürfen höchstens 5 Liter Kaltwasser vorlaufen. Dies entschied das Amtsgericht Köpenick in einem Fall, in dem es in der Wohnung eines Mieterehepaars zu einem Kaltwas­ser­vorlauf von ca. 10 Liter kam, bevor warmes Wasser aus der Leitung floss. Dies geschah immer dann, wenn längere Zeit kein Warmwasser abgenommen wurde, insbesondere also am Morgen.

Das Gericht folgte den Ausführungen der betroffenen Mieter, die vorgetragen hatten, dass sie bei einem Duschbad am Morgen immer einen 10 Liter Eimer Wasser benutzt hätten, um das vorlaufende Kaltwasser aufzufangen, um dieses für andere Zwecke zu verwenden. Der Eimer sei randvoll mit Wasser gelaufen, bevor warmes Wasser anlag. Dies sei, so die Richter, ein "ungewöhnlich langer und übermäßiger Kaltwas­ser­vorlauf".

Übermäßiger Kaltwas­ser­vorlauf belastet Mieter zweifach

Dies belaste die Mieter gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen durch die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache bei der Warmwasserversorgung, und zum anderen durch die zusätzlichen Kosten für den übermäßigen Kaltwas­ser­vorlauf. Insbesondere dadurch, dass die Mieter neben den Einschränkungen des Mietgebrauchs auch noch mit Mehrkosten für den Wasserbrauch belastet werden, sei die vorgenommene Minderung in Höhe von 10 % der Grundmiete angemessen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/we)

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